Dossier

Drei Möglichkeiten Die Schaffung von Bad Banks

Der Bundestag hat ein Gesetz zu Bad Banks beschlossen.

Der Bundestag hat ein Gesetz zu Bad Banks beschlossen.

(Foto: AP)

Das Regelwerk sieht drei Möglichkeiten vor, wie sich Banken von Schrottanleihen und von Geschäftsfeldern trennen können, die ihre Sanierung behindern:

ZWECKGESELLSCHAFTEN

 

Die SPV-Modell ("Special Purpose Vehicle") genannte Variante richtet sich vornehmlich an Privatbanken, steht aber auch öffentlich-rechtlichen Instituten offen. Die Geldhäuser können Zweckgesellschaften gründen, auf die sie strukturierte Wertpapiere übertragen. Die Bilanz der Kernbank wird dadurch entlastet, das zur Absicherung bisher erforderliche Eigenkapital wird frei, die Bank hat wieder mehr Eigenmittel zur Unterlegung von Krediten. Nach Expertenschätzung könnten Schrottpapiere im Gesamtvolumen von bis zu 230 Milliarden Euro ausgelagert werden.

 

Die auslagernde Bank muss sich einem Stresstest durch die Bankenaufsicht unterziehen und Auflagen akzeptieren, zum Beispiel einen Gehaltsdeckel für Vorstände von 500.000 Euro.

 

Bewertungsstichtag für die Papiere ist der 30. Juni 2008. Auf Druck der EU gibt es einen Wertabschlag von zehn Prozent, der aber mit den seitherigen Bewertungskorrekturen in der Bilanz verrechnet werden kann. Die Aufsicht kann zudem einen weiteren Abschlag verlangen - das Ergebnis ist der Fundamentalwert. Die Differenz zum bisherigen Buchwert muss die Bank in bis zu 20 Jahresraten an die Zweckgesellschaft abstottern. Bleibt nach dem Auslaufen der Papiere ein Verlust übrig, stehen die Aktionäre mit einer Kürzung ihrer Dividende dafür gerade.

 

An die Stelle der Schrottpapiere in der Bankbilanz treten stabile Schuldverschreibungen der Zweckgesellschaft, die vom Bund garantiert werden: Geht die Bank pleite, haftet der Staat.

 

BUNDES-AIDA

 

Das zweite Modell zielt vornehmlich auf die Landesbanken ab. Die Institute können beim Bankenrettungsfonds SoFFin eine Abwicklungsanstalt gründen. In diese "Anstalt in der Anstalt" (AIDA) können sie Risikopositionen und nicht-strategische Geschäftsbereiche ausgliedern. Dort werden sie über die Jahre abgewickelt, ohne fortlaufend die Bilanz der Kernbank zu belasten. Die muss sich ebenfalls einem Stresstest unterziehen.

 

Die Landesbanken sollen die Bundes-Aida nur nutzen dürfen, wenn sich die beteiligten Bundesländer zu einer Neuordnung des Landesbankensektors bereiterklärt haben. Die EU-Kommission muss die Einrichtung einer Aida genehmigen. Gewöhnlich macht sie dabei harsche Auflagen. Für ihre Verluste haften die Eigentümer der Landesbanken: Bundesländer, Private und Sparkassen. Letztere allerdings nur bis zur Höhe der von ihnen übernommenen Gewährträgerhaftung. Sind die Verluste, die auf sie entfallen, höher, wird der Fehlbetrag vom Bund vorfinanziert. Er muss in den Folgejahren aber aus den Bank-Gewinnen rückerstattet werden.

 

LANDES-AIDA

 

Auf Druck der Länder wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, eine Aida nicht unter dem Dach der SoFFin einzurichten, sondern separat nach Landesrecht. Die finanzielle Verantwortung tragen dann aber vollständig die Bundesländer, der Bund beteiligt sich nicht, hat aber auch keinen Einfluss.

Quelle: ntv.de

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