Dossier

Eckpunkte des Gesetzes Unterhaltsrecht ab 2008

Das Unterhaltsrecht nach einer Trennung wird neu geregelt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Im Mittelpunkt des neuen Rechts steht das Wohl des Kindes, das künftig beim Unterhalt an erster Stelle steht.

Ist nicht genügend Geld vorhanden, erhalten Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Damit soll auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Der Mindestunterhalt liegt bei Kindern bis 6 Jahren bei 279 Euro, zwischen 7 und 12 Jahren bei 322 Euro, dann bei 365 Euro. Nach bisherigem Recht wurden Kinder, geschiedene oder aktuelle Ehegatten gleichrangig behandelt.

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts werden Mütter und Väter gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Bisher erhielt der verheiratete Elternteil nach einer Geburt bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Die geschiedene Mutter (oder der Vater) musste dagegen erst dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind acht Jahre alt war. Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese Regelung. Künftig ist das Geld während der ersten drei Lebensjahre zu zahlen. Dies kann im Einzelfall verlängert werden.

Gleichrangig mit kinderbetreuenden Elternteilen werden Ehegatten bei langer Ehedauer eingestuft. Das über Jahre gewachsene Vertrauen in die eheliche Solidarität bedarf nach Angaben des Justizministeriums auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist durch das künftige Unterhaltsrecht schlechter abgesichert.

Das neue Gesetz will zudem die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Schon jetzt ist es möglich, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. In der Praxis wird dies aber nur selten genutzt.

Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, kommt es auf die Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort an. Ist eine entsprechende Betreuung in der Schule vorhanden, kann künftig früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit die Betroffenen wenigstens zum Teil ihren Unterhalt selbst bestreiten können. Das neue Recht berücksichtigt dabei aber immer den Einzelfall - zum Beispiel, ob das Kind Hilfe bei den Schularbeiten braucht.

Das neue Recht bietet keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr. Der gemeinsam erarbeitete Standard ist nach der Scheidung zunächst grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten Beruf soll künftig eher zumutbar sein, selbst wenn damit ein geringerer Lebensstandard verbunden ist.

Quelle: ntv.de

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