Dossier

Hintergrund: Zuständigkeit des Generalbundesanwalts

In Fällen von besonderer Bedeutung kann der Generalbundesanwalt die Verfolgung rechtsextremistischer Gewalttäter an sich ziehen, für die normalerweise die Staatsanwaltschaften der Länder zuständig sind.

Dies ist aber nur bei bestimmten Verbrechen möglich, etwa bei Mord und Totschlag - auch, wenn es sich um einen Versuch handelt - oder bei schweren Brandstiftungsdelikten. Dagegen bleibt das Verfahren beispielsweise bei einer Körperverletzung in der Zuständigkeit der örtlichen Staatsanwaltschaft.

Weitere Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem Grundsatzurteil vom Dezember 2000 bei fremdenfeindlichen Straftaten dann bejaht, wenn diese unter Ausländern ein "Klima der Angst" schaffen können. Auch der mögliche Nachahmungseffekt kann beispielsweise aus einem versuchten Totschlag eine Tat machen, die vom obersten Ermittler des Bundes verfolgt wird - wenn davon eine "Signalwirkung" an Gleichgesinnte ausgehen soll. Und schließlich, nicht unwichtig im Vorfeld der Fußball-WM: Laut BGH kann der Generalbundesanwalt auch in seine Erwägungen einbeziehen, dass das Erscheinungsbild der Bundesrepublik im Ausland durch Übergriffe deutscher Neonazis gegen Ausländer Schaden nehmen kann.

Bei seiner Entscheidung, ein Verfahren an sich zu ziehen, ist der Generalbundesanwalt eng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden - deren Einhaltung nach einer Anklageerhebung gerichtlich geprüft wird. Sollte sich die Tat als Verbrechen ohne rassistischen Hintergrund herausstellen, müsste die Bundesanwaltschaft das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben.

Quelle: ntv.de

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