Teure Partnersuche8000 Euro für ein paar Adressen
Name, Anschrift und Interessen - solche Informationen sind bei Adresshändlern heiß begehrt. Dennoch würde wohl keiner hunderte von Euro für einen solchen Datensatz zahlen. Genau das hat aber ein Partnervermittlungsinstitut von einem Kunden verlangt.
"Daniela D. ist 34 Jahre alt, interessiert sich für Kochen und Reisen und ist unter der folgenden Anschrift zu erreichen" – allein für solche Informationen kann ein Partnervermittlungsinstitut kein Geld verlangen. Ein Vermittlungsvertrag, in dem keine konkreten Leistungen vereinbart werden, ist nichtig, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Es genüge nicht, wenn der Partnerschaftsvermittler dem Kunden lediglich Namen und Anschrift sowie eine pauschale Charakterisierung eventueller Interessenten anbietet (Az.: 24 U 34/09).
Das Gericht gab damit dem Kunden eines Partnervermittlungsinstituts Recht, der die Rückzahlung des Honorars verlangt hatte. Der Kläger hatte von dem Institut 16 Kontaktvorschläge erhalten und dafür knapp 8000 Euro gezahlt. Die Vorschläge enthielten neben Namen und Anschriften nur noch einige Pauschalaussagen zu den vorgeschlagenen Damen. So einfach könne es sich der Vermittler nicht machen, meinten die Richter und werteten den Vermittlungsvertrag als sittenwidrig. Zum einen seien keine klaren Leistungspflichten des Vermittlers festgelegt. Zum anderen stehe die angebotene Leistung in keinem vertretbaren Verhältnis zum geforderten Honorar.