Ratgeber

Nicht ohne Steuer-ID Das sollten Ferienjobber wissen

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Der Sommer zahlt sich für Schüler und Studenten oft aus - denn mit einem Ferienjob können sie ihr Einkommen aufbessern. Damit es keinen Ärger gibt, sollten sie ein paar Regeln kennen.

Kellnern im Café, Aushilfe am Fließband oder Einsatz auf dem Bau - im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten, um sich etwas dazuzuverdienen. Dabei müssen sie allerdings auch an das Finanzamt denken. Denn das Einkommen muss möglicherweise versteuert werden. Worauf es ankommt:

Lohnsteuerkarte

Aushilfen auf dem Bau verdienen zum Teil recht gut - für Studenten kann das ein lukrativer Ferienjob sein.

Aushilfen auf dem Bau verdienen zum Teil recht gut - für Studenten kann das ein lukrativer Ferienjob sein.

(Foto: dpa-tmn)

Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern werden bis zu einem Monatslohn bis 1006 Euro nicht fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten.

Steuererklärung

Wurde zu viel Lohnsteuer gezahlt, lässt sich das Geld mit einer Einkommensteuererklärung im darauffolgenden Jahr zurückholen. Beträgt nach Abzug aller Werbungskosten, Sonderausgaben wie den Ausbildungskosten und weiterer Abzugsbeträge das steuerliche Einkommen nicht mehr als 8354 Euro im Jahr, wird das Finanzamt gar keine Steuern festsetzen und alle Steuerabzüge erstatten.

Kindergeld

Für das Kindergeld spielt der Verdienst während der Ferienzeit und auch neben der Ausbildung keine Rolle mehr. Wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt, muss seine Nebentätigkeit allerdings zeitlich auf höchstens 20 Stunden pro Woche begrenzen. Anderenfalls erlischt der Anspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze überschritten werden, wenn im Jahresdurchschnitt die 20 Stunden eingehalten werden.

Sozialabgaben

Ferienjobs bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Für freiwillige Praktika gilt dies grundsätzlich ebenso. Bei länger andauernden Tätigkeiten, auch bei freiwilligen, bezahlten Praktika, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig - mindestens zur Rentenversicherung.

Schüler dürfen in den Ferien höchstens vier Wochen pro Jahr arbeiten. Außerdem gilt eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).

In der Regel dürfen Schulpflichtige nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr arbeiten, mindestens 16-Jährige auch etwas länger - allerdings nicht am Wochenende.

Grundsätzlich müssen Jugendliche für einen Ferienjob mindestens 13 Jahre alt sein. 13- und 14-Jährige brauchen allerdings eine Erlaubnis der Eltern und dürfen auch dann nur zwei bis drei Stunden pro Tag jobben. Anspruch auf Mindestlohn gibt es bei einem Ferienjob nur für Volljährige.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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