Nummernschild und Kennzeichen nicht identisch Falsche Plakette ist Ordnungswidrigkeit
10.10.2013, 10:37 UhrUm ungesunde Abgase im Innenstadtbereich zu reduzieren, wurden Umweltzonen eingerichtet. Diese Gebiete dürfen nur von Pkw mit einer entsprechenden, zum Nummernschild passenden Plakette befahren und auch beparkt werden, wie das Oberlandesgericht Hamm entscheidet.
Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Umweltplakette, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeu g angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mitgeteilt und damit die Beschwerde des Halters gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund als unbegründet verworfen (Az.: RBs 135/13).
In dem verhandelten Fall war der Pkw des Mannes im Stadtgebiet von Dortmund im Bereich einer Umweltzone geparkt, die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahren werden darf. Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Halter ein Bußgeld von 40 Euro.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Mann zu Recht mit dem Bußgeld belegt worden ist. Das Fahrzeug des Betroffenen habe nur mit einer gültigen Umweltplakette am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen. Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Kennzeichen der Plakette nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe. Eine derartige Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfte, so das OLG.
Demnach nimmt bereits der geparkte PKW am Verkehr in der Umweltzone teil. Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste, argumentierte das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi