BGH stellt klarMieter haben Recht auf Strom
Wenn die Waschmaschine läuft, fällt die Deckenlampe aus - so etwas darf auch in unsanierten Altbauwohnungen nicht passieren. Es sei denn, es ist ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt. Der BGH hat nun einem Mieter recht gegeben, der seine Miete gekürzt hatte.
Mieter haben einen Anspruch darauf, in ihrer Wohnung ausreichend mit Strom versorgt zu werden. Andernfalls ist eine Kürzung der Miete gerechtfertigt, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Eine Vermieterin hatte geklagt, weil ein Mieter wegen der schwachen Elektrizitätsversorgung seine Zahlungen gekürzt hatte. Sie verlangte die Erstattung der zurückbehaltenen Miete und den Auszug des Mieters, der seit 1985 in der Altbauwohnung lebt.
Im Formularmietvertrag heißt es unter anderem: "Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht." Der BGH hat nun erneut klargestellt, dass auch in nichtmodernisierten Wohnungen grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung besteht, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht. Die BGH-Richter waren schon in einem Urteil aus dem Jahr 2004 zu dieser Auffassung gekommen und bestätigten diese Rechtsprechung nun.
Das Landgericht Hessen hatte der Klage der Vermieterin noch stattgegeben, deshalb musste der Bundesgerichtshof nun erneut entscheiden. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nach dem Urteil nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergibt sich aus der zitierten Bestimmung im Mietvertrag nicht, befanden die Richter. Denn dem Mietvertrag sei nicht zu entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen gar nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt. (VIII ZR 343/08)