Ratgeber

Von der Kiste in die Mottenkiste Schadenersatz wegen Entjungferung?

Die Liebe kommt, die Liebe geht. Und mit ihr auch manchmal die Jungfräulichkeit. Ging der erste Sex mit einem Eheversprechen einher, konnte es früher für den Mann teuer werden. Dann war das sogenannte Kranzgeld fällig. Und heute?

Schadensersatzansprüche sind auch heutzutage aus einer geplatzten Verlobung abzuleiten.

Schadensersatzansprüche sind auch heutzutage aus einer geplatzten Verlobung abzuleiten.

(Foto: imago stock&people)

O tempora, o mores - welche Zeiten, welche Sitten, beklagte schon vor mehr als 2000 Jahren der Anwalt und Politiker Marcus Tullius Cicero die moralischen Zustände der römischen Republik. Lange ist es her. Da verwundert es doch, dass es noch bis kurz vor die 2000er Jahre in Deutschland das sogenannte "Kranzgeld" gab.

Diese Form des Schadenersatzes war dann fällig, wenn ein Mann einer zuvor unbescholtenen Frau die Jungfräulichkeit nahm - nach vorherigem Eheversprechen. Denn sexuelle Erfahrung vor der Ehe galt zumindest bei Frauen auch hierzulande lange als Makel, der die Chancen auf eine standesgemäße eheliche Verbindung für diese beeinträchtigten. Auch soll es den einen oder anderen Herren gegeben haben, der sich durch eine Verlobung einzig und alleine den Weg ins Bett des Objektes der Begierde ermöglichen wollte, um später, derart zufriedengestellt, das Weite zu suchen.

Seit 1896 war es der Verführten dann möglich, mit Hilfe des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Entschädigung für den Verlust ihrer Jungfräulichkeit einzufordern. 1910 musste ein Hallodri ganze 15.000 Reichsmark hinblättern, um den angerichteten Schaden am Hymen seiner Ex-Verlobten und dem damit einhergehenden Stigma zu begleichen. Der Betrag entspricht gut 80.000 Euro. Man sollte meinen, dass solch ruchloses Vergnügen nur Spitzenverdienern oder wohlhabenden Erben vorbehalten war.  

Im Laufe der Jahre sank dann aber der Wert der verlorenen Ehre rapide und wurde für jedermann "erschwinglich". In den 1960er-Jahren wird das Kranzgeld von einem Gericht in der Bundesrepublik gerade noch mit 500 DM bemessen. In der DDR flog der entsprechende Paragraf bereits 1957 aus dem entsprechenden Gesetz. Doch auch im anderen Teil Deutschlands drehten sich die Uhren weiter und die Moralvorstellungen änderten sich nachhaltig. Und so kam es in der Bundesrepublik 1968 zu einer letzten Verurteilung.

Enthemmt gab es weniger Geld

Angeblich wurde zuvor das fällige Kranzgeld aber durchaus der Situation angepasst. Wer sich beispielsweise in der enthemmten Karnevalszeit dem ersten Sex und einem damit einhergehenden Eheversprechen hingab, soll deutlich weniger Entschädigung nach dem Scheitern der Beziehung zugestanden worden sein.

Der Begriff Kranzgeld leitet sich wohl aus dem alten Brauch ab, dass Bräute bei ihrer Hochzeit Kränze trugen - je nach "körperlicher Versehrtheit" wahlweise aus Myrte (Jungfrau) oder aus Stroh.  

Ob im Rausch der Sinne, des Alkohols oder aus Vorsatz: Heutzutage muss kein Mann mehr eine Verurteilung fürchten. 1998 wurde der Paragraf 1300 aus dem BGB gestrichen.

Dennoch sollten sich Verliebte auch im Jahr 2016 noch eine Verlobung gut überlegen, denn aus ihr können sich nach wie vor Schadensersatzansprüche des verlassenen Partners ableiten. Beispielsweise dann, wenn einer der Partner für die baldige Ehe seinen Job gekündigt oder seine Wohnung verkauft hat, ist eine Schadensersatzklage möglich. Dieser Weg der Wiedergutmachung steht dann aber Ex-Partnern beiderlei Geschlechts offen.         

Quelle: ntv.de

Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen