Ratgeber

Jahresabrechnung für Eigentümer Verwalter muss Zahlen offenlegen

10.09.2014, 12:44 Uhr

Wohneigentümer in einer Gemeinschaftsimmobilie haben das Recht, sich regelmäßig eine Kostenübersicht zu verschaffen. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher verpflichtet, eine Abrechnung vorzulegen - doch für deren Anfechtung gibt es Fristen.

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Wer zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, sollte sich vom Verwalter jährlich eine Abrechnung vorlegen lassen. (Foto: dpa)

Eigentümer einer Gemeinschaftsimmobilie haben einen Anspruch auf eine Jahresabrechnung ihrer Kosten. Diese muss in übersichtlicher Form sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) enthalten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Zusätzlich zur Gesamtabrechnung muss der Verwalter für jeden Eigentümer eine Einzelabrechnung erstellen. Diese muss sich aus der Gesamtabrechnung ableiten und die anteiligen Belastungen des jeweiligen Eigentümers mit den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums ausweisen. Zudem werden in der Jahresabrechnung die zukünftigen Vorauszahlungen der Einzeleigentümer beziffert.

Falls der Verwalter keine Jahresabrechnung vorlegt, kann jeder Wohnungseigentümer unabhängig von einem Beschluss der Gemeinschaft einen Anspruch auf Vorlage der Abrechnung gerichtlich geltend machen. Zudem stellt die Nichtvorlage einer Jahresabrechnung einen wichtigen Grund für eine Abberufung des Verwalters dar.

Oftmals ist im Verwaltervertrag geregelt, zu welchem festen Termin der Verwalter die Jahresabrechnung vorlegen muss. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Abrechnung regelmäßig innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes vorgelegt werden. Üblicherweise wird sie gemeinsam mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersendet, in der die Rechnung abgesegnet werden muss.

Genehmigt eine Eigentümerversammlung eine fehlerhafte Hausgeldabrechnung, ist der Beschluss nur eine bestimmte Zeit lang anfechtbar, wie das Landgericht Stralsund entschieden hat. In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer auf ihrer ersten Versammlung 1998 den Umlageschlüssel genehmigt. Das Gericht hob ihn im Jahr 2003 auf. Für die zurückliegenden Geschäftsjahre 1997 bis 2002 konnten die Kläger das Geld aber überwiegend nicht zurückfordern, weil die Jahresabrechnungen von der Eigentümerversammlung genehmigt worden waren. Die Kläger hätten den Beschluss höchstens innerhalb der Anfechtungsfrist anfechten können. Nach Paragraf 46 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt diese Frist einen Monat.

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Quelle: ntv.de, awi/dpa