Ratgeber

Rote Ohren statt rote Backen Werbung für "Rotbäckchen" unzulässig

"Rotbäckchen"-Saft muss sein Flaschenetikett ändern. "Lernstark" oder "mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist der Saft jetzt jedenfalls nicht mehr.

Nichts zu feiern: Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für den gleichnamigen Saft nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben.

Nichts zu feiern: Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für den gleichnamigen Saft nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben.

(Foto: picture alliance / dpa)

Der Hersteller des "Rotbäckchen"-Safts, die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH, darf für den gleich namigen Kindersaft nicht länger mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 9 U 405/13). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung verklagt.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Rotbäckchen-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen auf dem Etikett des "Rotbäckchen"-Safts wurde eine solche Zulassung nicht erteilt.

Für das Gericht stand fest, dass die Rotbäckchen-Werbung auf eine mögliche Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit von Kindern gemünzt war. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf der Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet.

Seit Dezember 2012 gibt es eine offizielle Liste mit 200 erlaubten Gesundheitsversprechen. Nur die darauf zugelassenen Aussagen dürfen in der Lebensmittelwerbung genutzt werden. Auch wenn die Health-Claims-Verordnung im aktuellen Fall ein wirksames Mittel gegen unlautere Werbung war, fordert der vzbv Anpassungen, Demnach haben die Health-Claims-Verordnung bisher nicht zum gewünschten Ergebnis geführt, Verbraucher konsequent vor leeren Gesundheitsversprechen auf Lebensmitteln zu schützen. So fehlen nach wie vor die eigentlich vorgesehenen Nährwertprofile, um zu verhindern, dass etwa stark zucker- oder fetthaltige Lebensmittel Gesundheitswerbung tragen dürfen, beklagte der vzbv.

Quelle: ntv.de, awi

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