Nicht jeder weiß, was er tutWo ist das Parken mit dem Motorrad erlaubt?
Es brummt und summt auf Deutschlands Straßen. Mit den milden Temperaturen werden auch wieder Motorräder und Roller zur Fortbewegung genutzt. Kommt man doch im dichten Stadtverkehr mit ihnen oft schneller ans Ziel. Zudem entfällt die lästige Parkplatzsuche, oder?
Es scheint eine Selbstverständlichkeit: Motorräder oder Roller werden auf den Gehwegen geparkt. Das erspart die lästige Parkplatzsuche und macht die Zweiräder für ihre Nutzer im Stadtverkehr besonders attraktiv. Dabei gelten für sie grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Autofahrer. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht hier keinen Unterschied.
Im Zweifel bedeutet dies, dass die motorisierten Gefährte nur auf den entsprechend gekennzeichneten Flächen oder am Straßenrand abgestellt werden dürfen. Der Bürgersteig gehört nicht dazu. Allerdings wird in vielen Gemeinden das "wilde Parken" auf Gehwegen oder neben Fahrradständern geduldet - denn der Parkraum in den Städten ist meist sehr begrenzt. Ein Knöllchen bleibt den Fahrern aber nur erspart, wenn durch die geparkten Fahrzeuge niemand behindert wird. Als Faustregel gilt hier, dass für Passanten etwa ein Meter Platz auf dem Bürgersteig zum Passieren bleiben muss. Ist dem nicht so, und das Zweirad wird zum Hindernis, darf es abgeschleppt werden.
Wer dann doch lieber eine Parkbucht nutzt, muss sich auch hier an die Regeln halten. Sprich, bei entsprechender Vorgabe muss ein Parkschein gezogen oder die Parkscheibe verwendet werden. Und auch wenn derartige Stellflächen oft für zwei Maschinen ausreichen, müssen gegebenenfalls beide Parker ein Ticket lösen. Bei einer Stellfläche mit Parkuhr muss hingegen nur einer zahlen.
Da Parkscheine nur schwer an den Zweirädern befestigt werden können, beziehungsweise von Dritten entfernt oder im Falle einer Parkscheibe manipuliert werden können, meiden Fahrer besser Stellplätze mit Ticketautomat oder Parkscheibe. Wer das Ticket am Fahrzeug nicht befestigt und mitnimmt, begeht denn auch eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungsämter erkennen ein nachträgliches Vorzeigen des Tickets nicht an.