Reise

BGH-Urteil Beinahe-Absturz: Geld zurück

Urlauber können nach einem Beinahe-Absturz ihres Flugzeuges vom Reiseveranstalter unter Umständen den gesamten Reisepreis zurückverlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Ein solcher Rückzahlungsanspruch könne ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein gravierender Vorfall den Erholungseffekt des Urlaubs zunichte gemacht habe, hieß es. Dies müsse im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. (Az.: X ZR 93/07)

Dem Urteil liegt die Klage eines Mannes zu Grunde, der 2005 nach seinem Urlaub in der Türkei auf dem Rückflug von Antalya zum Flughafen Köln/Bonn mit seiner Frau den Beinahe-Absturz seines Flugzeuges erlebt hatte. Er verlangte für sich und seine Frau vom Reiseveranstalter Alltours den gesamten Reisepreis in Höhe von 1100 Euro zurück. Er und seine Frau hätten Todesangst ausgestanden, argumentierte er. Damit sei der gesamte Erholungseffekt des Urlaubs zunichte gemacht worden. Das Landgericht Duisburg sprach ihnen jedoch nur 280 Euro zu. Die Richter des 10. BGH-Senats wiesen den Fall nun an das Landgericht zurück. Dieses müsse noch genau klären, was bei dem Beinahe-Absturz wirklich geschehen sei.

Volle Rückerstattung nur ausnahmsweise

Bei weniger schweren Vorfällen komme nur die Rückzahlung eines Teils des Gelds in Frage, urteilten die Richter. Der gesamte Reisepreis werde nur ausnahmsweise und unter besondern Umständen erstattet, betonte der Vorsitzende Richter Klaus-Jürgen Melullis.

Nach den Worten des BGH wird eine Minderung des Reisepreises normalerweise nur für die Dauer gewährt, während der die Urlaubsfreuden beispielsweise durch schlechtes Essen oder Ungeziefer getrübt sind. In gravierenden Ausnahmefällen wie bei dem behaupteten Beinahe-Absturz könne jedoch der erhoffte Erholungseffekt komplett dahin sein. Dann sei auch ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Preises denkbar.

Ob dies im konkreten Fall wirklich so war, hatte das Landgericht aber nicht aufgeklärt. Das muss in einem neuen Prozess nachgeholt werden.

Quelle: ntv.de

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