Behandlung außerhalb der EU Keine volle Kostenerstattung
25.05.2007, 14:40 UhrTouristen haben bei medizinischen Behandlungen außerhalb der EU keinen Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Behandlungskosten wie im Inland. Das gilt auch für Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, wie etwa die Türkei.
Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, der Versicherte müsse außerhalb der EU nicht umfassend so gestellt werden, als wäre die Behandlung in Deutschland erfolgt (Aktenzeichen: B 1 KR 18/06). Die Krankenkassen müssten nur Behandlungen bezahlen, die in einem vergleichbaren Notfall einem tunesischen Staatsbürger von der dortigen Kasse zugestanden würden.
Im konkreten Fall hatte der Kläger 1999 bei einem Verkehrsunfall in Tunesien ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und zwölf Tage im Koma gelegen. Er war während der Behandlung von einem staatlichen Krankenhaus in eine neurochirurgische Privatklinik verlegt worden. Die zuständige AOK hatte ihm nur rund die Hälfte der 8.800 Euro Behandlungskosten erstattet.
Nach Meinung des BSG haben die Vorinstanzen nicht ausreichend geklärt, welche Leistungen die tunesische Kasse getragen hätte und verwiesen daher den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Ausdrücklich wies das Bundesgericht darauf hin, dass die grundsätzliche Entscheidung zur Kostenübernahme auch Auswirkungen für Türkei-Touristen haben kann. Der Abschluss einer privaten Reise-Zusatzkrankenversicherung sei bei Reisen in Nicht-Eu-Staaten nahe liegend.
Quelle: ntv.de