Arbeiten verboten Urlaub nur zur Erholung da
07.06.2004, 10:10 UhrUrlaub ist zur Erholung da. Das hat der Gesetzgeber festgelegt. Wer statt Fernreise oder Ruhe auf Balkonien Geld verdienen will, hat wenig Möglichkeiten.
Im Bundesurlaubsgesetz heißt es schließlich: "Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten." Diese Vorschrift sei zwar kein gesetzliches Verbot, sagt Alexander Krafft, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Öhringen in Baden-Württemberg. "Sie regelt aber die vertragliche Pflicht eines Arbeitnehmers." Unter Erwerbsarbeit werde jede Tätigkeit verstanden, die mit Geld oder geldwerten Gütern entlohnt wird. Eine angestellte Sozialpädagogin beispielsweise, die im Urlaub einen Bildungskurs leiten möchte, dürfe den Kurs nicht ohne Weiteres anbieten. "Dabei handelt es sich um Erwerbstätigkeit. Und die ist urlaubszweckwidrig."
Selbst sporadischer Arbeitseinsatz kann zu Problemen führen: "Hilft ein Gärtner im Urlaub einen Tag in einer anderen Gärtnerei, wäre dies ein Grund für eine Abmahnung", sagt Thomas Kallabinsky.
Doch es gibt Ausnahmen: So hat zum Beispiel ein kaufmännischer Angestellter vor Gericht das Recht zugesprochen bekommen, während des Urlaubs auf einem Bauernhof mitarbeiten zu dürfen, sagt Helmut Platow, Bereichsleiter des Ressorts Recht bei ver.di in Berlin. Denn diese Tätigkeit fördere die geistige und körperliche Regeneration.
Zu den erlaubten Tätigkeiten gehören auch Gefälligkeitsarbeiten: "Ein Arbeitnehmer darf während des Urlaubs bei Verwandten gegen Kost und Logis aushelfen", so Platow. "Dies gilt ebenso für ehrenamtliche Tätigkeiten", ergänzt Krafft. Ein Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, seinen Chef über diese Aktivitäten zu informieren.
Vorsicht mit dem Nebenjob
Anders sieht es bei Nebenjobs aus: "Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Vereinbarung, wonach Nebentätigkeiten nur nach vorheriger Erlaubnis des Arbeitgebers ausgeführt werden dürfen", sagt Krafft. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit aber nicht grundsätzlich verbieten, sagt Kallabinsky.
"Wer im Jahresurlaub Vollzeit in einem Hotel aushelfen will, wird kaum die Erlaubnis seines Chefs bekommen", sagt Sandra Warden vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) in Berlin. Kein Problem sei es meist, wenn jemand am Urlaubsort für ein paar Stunden täglich als Kinderbetreuer jobbt. "Es kommt auf den Einzelfall an."
Hat der Chef einen dauerhaft ausgeübten Nebenjob erlaubt, darf der auch im Urlaub weitergeführt werden. Vorsicht ist aber geboten, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub den Umfang seiner Nebentätigkeit ausdehnen möchte. "Zwei bis drei Überstunden sind sicher kein Problem. Aber wer die Nebentätigkeit auf volle 40 Stunden aufstockt, kann nicht erholt aus dem Urlaub zurückkommen", gibt Platow zu bedenken.
Wegen der Pflichtverletzung könne der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und Unterlassung verlangen. Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt seine Pflicht oder wurde er vorgewarnt, könne ihm der Chef sogar kündigen. Schlechte Karten hat auch, wer im Urlaub rangeklotzt hat und sich nach dem Urlaub krank melden muss. "Ist die Erkrankung ursächlich auf den Zweitjob zurückzuführen, kann der Arbeitgeber für das gezahlte Krankengeld Schadensersatz verlangen", sagt Platow.
Die Zahl derjenigen, die auf einen Teil ihres Urlaubs verzichten würden, wenn dies deutlich mehr Geld in die Haushaltskasse bringen würde, steigt. Das belegt eine repräsentative Umfrage des B.A.T. Freizeit-Forschungsinstituts in Hamburg: In einer im vergangenen Jahr veröffentlichten Untersuchung haben sich sieben Prozent der Befragten dafür ausgesprochen. Im Jahr 2000 waren es nur drei Prozent.
Quelle: ntv.de