Sport

Dopingsperre im Fall Pechstein Kurzfassung des CAS-Urteils

Der Internationale Sportgerichtshof CAS hat seine endgültige Entscheidung im Schiedsverfahren gegen die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein getroffen. Der CAS hat die eingereichten Rechtsmittel der Athletin und des deutschen Eisschnelllauf-Verbandes zurückgewiesen und die Entscheidung der Disziplinarkommission der International Skating Union, die zu einer zweijährigen Sperre führte, bestätigt.

(Foto: CAS-Urteilsbegründung)

Anlässlich der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften in Hamar, Norwegen, wurden im Februar 2009 Blutproben von allen Athleten zu  Screening-Zwecken entnommen. Der Anteil der Retikulozyten-Wert  wurde bei Claudia Pechstein mit 3,49 gemessen. Während dieser  Veranstaltung wurden bei ihr zwei weitere Blutproben gesammelt und  zeigten Werte von 3,54 und 3,38. Zehn Tage nach Hamar wurde bei  einer unangemeldeten Krontrolle eine Blutprobe von der Athletin  genommen, diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1,37 an. Am 1.  Juli 2009 machte die ISU-Disziplinarkommission Claudia Pechstein  wegen einer verbotenen Methode des Blutdopings für eine Verletzung  der Anti-Doping-Regeln verantwortlich und berief sich dabei auf den  Artikel 2.2 der ISU-Anti-Doping-Bestimmungen.

Claudia Pechstein und der deutsche Eisschnelllauf-Verband DESG legten daraufhin beim Internationalen Sportgerichtshof CAS  Einspruch ein, um eine Annullierung der ISU-Entscheidung zu  erwirken. Frau Pechstein erklärte, sie habe keine Anti-Doping-Regel  verletzt, und bestritt, dass der in Hamar gemessene Anteil der Retikulozyten-Werte das Ergebnis der Anwendung einer verbotenen  Substanz oder Methode waren. Die Athletin behauptete, dass die von  der ISU genannte Retikulozyten-Obergrenze von 2,4 Prozent keine  allgemein anerkannte Grenze in der medizinischen Praxis ist. Sie  erklärte, dass ihre hohen Werte auf eine Blutkrankheit  zurückzuführen seien. Sie war auch der Ansicht, dass die von der  ISU auf der Grundlage von Blut-Screening zusammengestellten Daten  unzuverlässig und vielmehr ein statistischer oder medizinischer  Wert seien, für die es eine Reihe von Gründen gebe wie Kälte, Höhe,  körperlichen Stress aufgrund intensiven Trainings, Menstruation und  eine Infektion im Januar 2009. Schließlich äußerte die Athletin die  Auffassung, dass das für die Blutanalyse verwendete Gerät erheblichen Schwankungen unterliege, wenn sie nicht korrekt kalibriert sei.

Der Fall wurde an ein Panel von CAS-Schiedsrichtern  weitergereicht, dem Prof. Massimo Coccia, Italien (Präsident), Dr. Stephan Netzle, Schweiz, und Herrn Michele Bernasconi, Schweiz,  angehörten. Eine mündliche Verhandlung fand in der CAS-Zentrale in  Lausanne am 22. und 23. Oktober 2009 statt, in denen die beteiligten Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und zwölf Zeugen  und Sachverständige vernommen wurden. Das CAS-Gremium beschloss,  die Rechtsmittel zurückzuweisen und die von der ISU-Disziplinarkommission verhängte Sanktion zu bestätigen. Der  Beginn der Sperre wurde auf den 8. Februar 2009 festgelegt.

Zusammenfassend hat das CAS-Panel die Argumente der Kläger  bezüglich der Proben und des Nachweisverfahrens zurückgewiesen und  stellte fest, dass das von den Herstellern entwickelte Prozedere der Kalibrierung des Analysegerätes zuverlässig war. Auch stellte  das CAS-Gremium fest, dass der Anteil der Retikulozyten bei der  Athletin am 6. und 7. Februar in Hamar abnormal sei im Vergleich  sowohl zur allgemeinen Bevölkerung in Europa und zu anderen Eisschnellläufern als auch im Vergleich mit ihren eigenen üblichen  Werten. Das Gremium stellte außerdem fest, dass die Unterschiede bei den Werten der Sportlerin von 1,74 am 8. Januar 2009 über 3,49  am 6. Februar 2009 bis zu 1,37 am 18. Februar 2009 nicht normal waren.

Das Gremium stellte fest, dass die oben aufgeführte Anomalie nicht durch die verschiedenen Begründungen der Athletin oder durch  eine angeborene Krankheit erklärbar war, wie der von ihr  ausgesuchte Hämatologe nach Untersuchungen feststellte, und kam zu  dem Schluss, dass keine Anzeichen irgendeiner Blutkrankheit- oder anomalie vorliege.

Das CAS-Gremium kommt zu folgendem Schluss: Unter Berücksichtigung aller eingereichten Beweise und der schweren Anschuldigungen, die zuvor aufgeführt worden sind, kommt das Panel  zu dem Schluss, dass die ISU die Beweislast zur Zufriedenheit erfüllt hat, dass die abnormen Schwankungen der Retikulozytenwerte  bei Frau Pechstein nicht durch eine angeborene oder später entwickelte Anomalie erklärt werden können. Das Gremium stellt fest, dass die gesetzwidrige Manipulation des Blutes der Athletin  die einzige vernünftige Alternative für die Ursache ihrer abnormalen Werte ist."

Quelle: ntv.de, sid

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