Gesperrte Claudia Pechstein Urteil frühestens im Herbst
06.07.2009, 14:03 UhrEin Urteil des Internationalen Sportgerichtshofes Cas im Fall der gesperrten Eisschnelllauf- Olympiasiegerin Claudia Pechstein wird frühestens im Herbst fallen.
"Ein Eilantrag hat kaum eine Chance auf Erfolg, weil die Sache nicht eilbedürftig ist. Wenn übermorgen ein Wettkampf wäre, sähe das anders aus", erklärte ein erfahrener Cas-Richter. Und er fügte hinzu: "Im Herbst auch nur, wenn alle Seiten miteinander kooperieren."
Sollten Claudia Pechstein und ihre Anwälte an eine Startmöglichkeit der Athletin bei Sommerwettkämpfen in Berlin oder Hamar denken, müsste beim Cas eine "vorläufige Maßnahme" beantragt werden, über die relativ schnell - in ein bis zwei Wochen - entschieden werden könnte. Dabei stünden die Dringlichkeit des Falles und die Möglichkeit eines Sieges in der Hauptsache-Verhandlung im Mittelpunkt der Beurteilung des Cas. Mit der eigentlichen Hauptverhandlung hätte dies aber nichts zu tun.
Schlacht der Sachverständigen
Der Cas-Richter prophezeite für die Haupt-Verhandlung in Lausanne "eine Schlacht der Sachverständigen" und sagte: "Es geht um hochtechnische Fragen, ich erwarte eine kontroverse Diskussion." Claudia Pechstein müsse natürlich ihre anormalen Blutwerte erklären, die Gegenseite ihre Darstellung mit Fakten untermauern.
Zum Prozedere der erwarteten Verhandlung führte der Richter aus, dass sich Claudia Pechstein wie auch der Weltverband ISA unter rund 250 Cas-Richtern je einen aussuchen dürfe. Ein dritter Richter werde vom Cas selbst ausgewählt. Hinzu käme von allen drei Seiten jeweils ein Sachverständiger und die Beteiligten selbst - Claudia Pechstein und ein ISU-Vertreter. Der Cas-Experte, der ungenannt bleiben wollte, empfahl der Berlinerin, unbedingt selbst zur Verhandlung zu erscheinen. Nach den Olympischen Spielen 2002 in Salt Lake City war der gesperrte Skilangläufer Johann Mühlegg selbst nicht zur Verhandlung gekommen, was beim Cas keinen guten Eindruck gemacht hatte.
Das vom Sportgerichtshof gefällte Urteil wird absolut endgültigen Charakter haben. Ein Einspruch wegen Verfahrensfragen sei dann nur noch durch das Schweizer Bundesgericht - der Kontrollinstanz des Cas auf Schweizer Boden - zulässig. Aber man könne das Urteil keineswegs mehr anfechten, betonte der Jurist.
Quelle: ntv.de, dpa