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"Wir sehen uns gezwungen" Krankenkassen verklagen Bundesregierung wegen Kosten für Bürgergeldempfänger

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) fürchtet in diesem Jahr ein Milliardendefizit. Für die Versicherten bedeutet das in der Regel höhere Zusatzbeiträge.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) fürchtet in diesem Jahr ein Milliardendefizit. Für die Versicherten bedeutet das in der Regel höhere Zusatzbeiträge.

(Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verklagt die Bundesregierung wegen einer unzureichenden Finanzierung der Gesundheitskosten für Bürgergeld-Empfänger. Der Verwaltungsrat des Verbandes beschloss am Donnerstag in Berlin eine entsprechende Klage, mit der er eine jährliche Unterfinanzierung von rund zehn Milliarden Euro geltend machen will.

"Wir erleben bei den Beiträgen für Bürgergeldbeziehende, dass sich der Staat auf Kosten der GKV-Beitragszahlenden entlastet", sagte die Verwaltungsratsvorsitzende und Arbeitgebervertreterin, Susanne Wagenmann. Dieses Vorgehen schade dem Wirtschaftsstandort Deutschland, weil Arbeit immer teurer werde. Die zehn Milliarden Euro entsprächen etwa 0,5 Beitragssatzpunkten.

Dem Verband zufolge erstattet der Bund den Kassen nicht die vollen Kosten für die gesundheitliche Versorgung von Bürgergeld-Empfängern. Die Differenz müssten die 75 Millionen gesetzlich Versicherten und ihre Arbeitgeber über ihre Beiträge ausgleichen. Jahrelange politische Bemühungen, diese Finanzierungslücke zu schließen, seien erfolglos geblieben. "Nun reicht es. Wir sehen uns jetzt gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten", sagte der Verwaltungsratsvorsitzende und Versichertenvertreter, Uwe Klemens.

Die Klage richtet sich gegen die für Herbst 2025 erwarteten Zuweisungsbescheide des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) für das Jahr 2026. Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland. Der GKV-Spitzenverband sieht in der Praxis einen rechtswidrigen Eingriff in die finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger und einen Verstoß gegen die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen. Zuständig für das Verfahren ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Quelle: ntv.de, rts

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