Wirtschaft

Karlsruhe schmettert Klagen ab Nachtfluggegner scheitern

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Nachtflugverkehr für den Flughafen Leipzig/Halle bestätigt. Die Richter wiesen die Klagen mehrerer Anwohner gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Freistaates Sachsen von 2007 ab.

Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr.

Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Anlieger sei durch die jetzigen Regelungen für Nachtflüge nicht verletzt, heißt es in dem Gerichtsbeschluss (Az.: 1 BvR 3474/08).

Die Anwohner hatten sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass in Leipzig/Halle nachts neben Expressgut zum Teil auch nicht eilbedürftige Fracht transportiert sowie militärische Flüge für Nato und EU zugelassen sind.

Nach der Genehmigung für den Ausbau des Flughafens 2004 zu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr musste Sachsen beim Nachtflugverbot auf die erfolgreiche Klage von Anwohnern bis zum Bundesverwaltungsgericht hin nachbessern. Daraufhin wurde die Erlaubnis für Flüge zwischen 22 und 6 Uhr noch weiter eingeschränkt. Die Anwohner klagten jedoch auch hiergegen mit dem Argument, durch den Fluglärm und die mit den militärischen Flügen verbundene Gefahr terroristischer Anschläge werde ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Diese Klage wies das Bundesverwaltungsgericht aber ab.

Es sei jedoch nicht zu bemängeln, dass neben Expressgut unter Umständen auch andere Fracht transportiert werden dürfe, bestätigten die Verfassungsrichter die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn an einem Frachtdrehkreuz wie Leipzig/Halle könne neben dem Transport von Expressgut nachts auch die Beförderung konventioneller Fracht erforderlich sein. Außerdem hätten die Beschwerdeführer nicht konkret nachgewiesen, dass durch militärische Flüge die Terrorgefahr steige.

Quelle: ntv.de, rts

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