Ergo in Nöten Sex-Party doch nicht absetzbar?
30.05.2011, 18:47 Uhr
Der Versicherungskonzern Ergo muss vielleicht Steuern nachzahlen.
(Foto: dapd)
Womöglich war es von der Hamburg-Mannheimer nicht rechtens, die Sex-Party für 100 Versicherungsvertreter von der Steuer abzusetzen. Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs könnte den Ergo-Konzern zu einer Steuernachzahlung zwingen.
Nach der Sex-Party für 100 Vertreter der Hamburg-Mannheimer könnten auf die Versicherung Steuernachforderungen zukommen. Die mittlerweile zum Ergo-Konzern gehörende Versicherung hatte nämlich die Rechnung für die Party mit 20 Prostituierten in Höhe von 83.000 Euro komplett steuerlich geltend gemacht. Die Kölner Steuerrechtlerin Prof. Johanna Hey wies auf einen anderen Streitfall um Nachtbar- und Bordellbesuche hin. Dabei hatte der Bundesfinanzhof die Anerkennung der Kosten 1990 bereits als "unangemessen" zurückgewiesen (Urteil BFH III R 21/86).
Neben dem sonst üblichen Streit um die Höhe der Abzugskosten habe das Obergericht mit dieser Entscheidung ein grundsätzliches Abzugsverbot wegen Unangemessenheit aufgestellt, sagte Hey.
Steuer ist noch nicht verjährt
"Was angemessen ist, das lässt natürlich Wertungsmöglichkeiten offen." Da bei den Versicherungsvertretern Prostituierte im Spiel waren, spreche aber einiges gegen eine Abzugsfähigkeit, sagte Hey. Da die Sex-Party der Versicherung erst wenige Jahre zurückliegt, sei die Steuer auf jeden Fall noch nicht verjährt und eine Änderungen der Steuerbescheide möglich.
In Paragraf 4, Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes hat der Gesetzgeber einen Katalog von Ausgaben erstellt, die nicht von der Steuer abgezogen werden dürfen. Dazu zählen Gästehäuser für Nicht-Betriebsangehörige, Segel- und Motorjachten und Aufwendungen für Jagd- und Fischerei. In dem Katalog heißt es in Satz 7, auszuschließen seien auch andere Aufwendungen, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind".
Quelle: ntv.de, dpa