Wirtschaft

Anlegerin gewinnt in Karlsruhe US-Broker muss zahlen

Mit ihrer Klage gegen einen US-Finanzdienstleister setzt sich eine deutsche Kleinanlegerin vor dem Bundesgerichtshof durch: Das US-Brokerhaus muss nun zahlen.

Nicht ausreichend aufgeklärt: Ein Urteil, das unter Privatanlegern Hoffnungen weckt.

Nicht ausreichend aufgeklärt: Ein Urteil, das unter Privatanlegern Hoffnungen weckt.

(Foto: picture alliance / dpa)

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Anlegern weiter gestärkt. Brokerhäuser haften bei einer unzureichenden Risikoaufklärung, wenn sie auf Kontrollen ihrer Vermittler verzichtet haben, entschied der Bankensenat.

Damit war die Klage einer Anlegerin erfolgreich, die von einem US-Brokerhaus Schadenersatz von knapp 6000 Euro verlangt hatte. Diese Summe hatte sie von 2003 bis 2006 bei Optionsgeschäften an der US-Börse eingesetzt - und nahezu komplett verloren.

"Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den von einer deutschen Anlegerin gegen eine Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen Verlusten aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen bejaht", hieß es in einer Mitteilung des BGH (Az.: XI ZR 93/09 - Urteil vom 9. März 2010).

Ein deutscher Vermittler des Geschäftshauses hatte für die Klägerin Termin- und Optionsgeschäfte an der New Yorker Börse abgewickelt. Dies erfolgte ausschließlich über ein Online-System des Brokerhauses. Dem nun vorliegenden Urteil zufolge wurde die Klägerin nicht ausreichend über die Risiken dieser Kapitalanlageform aufgeklärt. Ein großes Verlustrisiko bargen alleine die extrem hohen Vermittler-Provisionen.

Die Klägerin hatte im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen sogenannten "Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften" abgeschlossen. Danach seien für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen angefallen. Die Klägerin habe "mittels eines ihr vom Vermittler vorgelegten Vertragsformulars bei der Beklagten die Einrichtung eines Einzelkontos" beantragt und nach dessen Eröffnung im Dezember 2003 einen Betrag von 6000 Euro eingezahlt, hieß es in der BGH-Mitteilung zum Hintergrund.

"Vorsätzlich sittenwidrig"

In der Folgezeit habe der Vermittler bis zu Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im November 2005 für die Klägerin zahlreiche Geschäfte getätigt, "wobei er die Orders nebst den Provisionen in die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Plattform eingab, auf der die Transaktionen ohne Kontrolle der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden".

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von lediglich 205,01 Euro zurück. "Die Differenz zum eingezahlten Kapital nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten macht sie mit ihrer nicht auf vertragliche, sondern ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützten Klage geltend", hieß es.

In erster Instanz hatte ein Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte ihr - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - dann allerdings stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das Brokerhaus habe die unseriösen Praktiken seines Vermittlers zumindest billigend in Kauf genommen, weil es auf Kontrollen verzichtete, so die Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März 2009.

Über den Einzelfall hinaus bestätigten die Richter die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für vergleichbare Ansprüche.

Quelle: ntv.de, mmo/dpa

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