Praxisgebühr mit AusnahmenÜberweisung zum Zahnarzt
Ein Patient kann sich nicht vom Zahnarzt an den Hausarzt überweisen lassen oder umgekehrt, um die Praxisgebühr zu sparen.
Ein Patient kann sich nicht vom Zahnarzt an den Hausarzt überweisen lassen oder umgekehrt, um die Praxisgebühr zu sparen.
Darauf weist die Bundeszahnärztekammer in Berlin hin. Generell muss beim Zahnarzt eine eigene Praxisgebühr entrichtet werden. Allerdings sind zwei Vorsorgeuntersuchungen im Jahr frei. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind immer von der Gebühr befreit.
Neben einer eingehenden Untersuchung kann der Zahnarzt auch weitere Maßnahmen zur Diagnose und Vorsorge wie Röntgen, Zahnfleischuntersuchung oder Zahnsteinentfernungen vornehmen, ohne dass die Gebühr fällig wird. Nur wenn weitergehende Behandlungen anstehen, muss der Patient die zehn Euro entrichten.
Leider ließen sich viele Patienten durch die Praxisgebühr abschrecken, so die Kammer. Die Zahl der Zahnarztbesuche sei von 2003 auf 2004 um zehn Prozent zurückgegangen. Die scheinbare Ersparnis wandle sich aber spätestens dann in einen Verlust, wenn Zahnersatz fällig werde: Denn nur bei dokumentierten jährlichen Vorsorgeuntersuchungen zahlen die gesetzlichen Kassen Zuschläge zu den regulären Festzuschüssen zum Zahnersatz.