Politik

Bei Europawahlen 5-Prozent-Hürde verfassungswidrig

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(Foto: dpa)

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt klar: Die in Deutschland geltende Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen verstößt gegen die Chancengleichheit der Parteien. Allerdings muss die Europawahl von 2009 nicht wiederholt werden. Das Gericht verweist zudem auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag.

Gerichtspräsident Voßkuhle sieht strukturelle Unterschiede zwischen Bundestag und EU-Parlament.

Gerichtspräsident Voßkuhle sieht strukturelle Unterschiede zwischen Bundestag und EU-Parlament.

(Foto: picture alliance / dpa)

Die in Deutschland geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen verstößt gegen die Verfassung. Die Europawahl von 2009 muss deshalb aber nicht wiederholt werden, wie das Bundesverfassungsgericht in einem nun in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. Demnach verstößt die Sperrklausel gegen die Chancengleichheit der Parteien.

Ohne die deutsche Klausel wären 169 statt 162 Parteien im EU-Parlament vertreten. Dass dadurch die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt würde, ist dem Gericht zufolge jedoch nicht erkennbar. (Az: 2 BvC 4/10 u.a.)

Der Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle verwies in der Urteilsbegründung zudem auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag. Das EU-Parlament wähle keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei die EU-Gesetzgebung nicht von einer gleichbleibenden Mehrheit im EU-Parlament mit einer stabilen Koalition abhängig. Dass die Arbeit des Parlaments durch den Einzug weiterer Kleinparteien unverhältnismäßig erschwert werde, sei nicht zu erkennen.

Kleine Parteien müssen draußen bleiben

Mehrere , darunter der Parteienkritiker Hans-Herbert von Arnim, hatten gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen geklagt. Von Arnim hatte sich auch gegen die Wahl nach starren Kandidatenlisten gewandt. Diese Regelung hat das Gericht jedoch nicht beanstandet.

Hans Herbert von Arnim hatte gegen die Klausel geklagt.

Hans Herbert von Arnim hatte gegen die Klausel geklagt.

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Die Beschwerdeführer hatten darauf verwiesen, dass bei der vergangenen EU-Wahl wegen der Sperrklausel rund 2,8 Millionen deutsche Wählerstimmen unbeachtet geblieben sind. Zu den Parteien, die deshalb nicht ins EU-Parlament einziehen konnten zählen, die Freien Wähler, die Republikaner, die Tierschutzpartei, die Familienpartei, die Piraten, die Rentnerpartei und die ÖDP.

Die Richter Rudolf Mellinghoff und Udo di Fabio kritisierten den Urteilsspruch ihrer Kollegen in einem Sondervotum. Ihrer Ansicht nach ist die Sperrklausel zulässig, weil sie Funktionsbeeinträchtigungen des EU-Parlaments verringern soll. Zudem seien Wahlrechtsfragen der "politischen Gestaltung des Gesetzgebers unterworfen", das Gericht müsse sich deshalb zurückhalten.

Quelle: ntv.de, dpa/AFP

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