Ist das Kunst oder kann das weg? "Stress ohne Grund" vom Index genommen
03.06.2015, 15:11 Uhr
Im Eilverfahren hat sich Bushido durchgesetzt.
(Foto: imago/Mauersberger)
Durch Gewaltaufrufe und Beleidigungen landet der Rap-Song "Stress ohne Grund" von Bushido und Shindy auf dem Index der Bundesprüfstelle. Zwei Jahre wehren sich die Rapper gegen die Indizierung - mit Erfolg.
Da hat Bushido doch noch was mit Helmut Kohl gemeinsam, einem Politiker, den er, sollte er ihn überhaupt kennen, sicher auch mit seiner talentlosen Fäkalsprache in einem seiner "Lieder" überzogen hätte: Bushido kann nämlich prima aussitzen: Der umstrittene Song "Stress ohne Grund" des Rappers Bushido steht nach einer Gerichtsentscheidung zu Unrecht auf dem Index für jugendgefährdende Medien. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gab einer Beschwerde des Rappers in einem Eilverfahren statt. Die Indizierung sei rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien dabei nicht ausreichend geprüft habe, ob es sich um Kunst handele.
Die einen sagen so, die anderen so
Die Prüfer hätten zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit abwägen müssen. Die Bundesprüfstelle hatte die CD "NWA" des Rappers Shindy 2013 auf die Liste der jugendgefährdenden Medien gesetzt, ebenso das Musikvideo "Stress ohne Grund". Das gemeinsam mit Bushido produzierte Lied enthalte Gewaltaufrufe gegen Politiker und diskriminierende Äußerungen über Homosexuelle, begründete die Prüfstelle den Schritt.
Gegen die Entscheidung wandte sich Bushido mit dem Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Köln im April 2014 allerdings ablehnte. Vor dem OVG Münster hatte der Rapper nun mit seiner Beschwerde Erfolg. Zur Begründung verwies der OVG-Senat darauf, dass nach dem Jugendschutzgesetz ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden dürfe, wenn es der Kunst diene.* Diese Vorschrift schließe zwar eine Indizierung nicht von vornherein aus. Sie erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit.
Zu dieser Abwägung zähle die Anhörung derjenigen Beteiligten, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und Aussagen über die in dem Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit treffen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Bundesprüfstelle aber insbesondere den Hauptinterpreten Shindy überhaupt nicht angehört. Der Beschluss des OVG in dem Eilverfahren ist unanfechtbar.
*Kunst ist laut OVG Münster nun also:
"Ich schieß auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz."
"Männer lutschen keine Schwänze."
"Kay, du Bastard, bist jetzt vogelfrei. Du wirst in Berlin in deinen Arsch gefickt wie Wowereit."
"Ich verkloppe blonde Opfer so wie Oli Pocher."
"Fick die Polizei, LKA, BKA, meine Jungs verticken Elektronik so wie Media Markt."
Quelle: ntv.de, lsc/soe/dpa/AFP