Politik

Hartz-Kürzung nur nach Belehrung Arbeitslose besser geschützt

Die Hartz-IV-Bezüge können künftig nicht mehr ohne vorherige Belehrung gekürzt werden. Das Bundessozialgericht entpricht damit der Klage einer Arbeitslosen, die drei Monate lang keine Leistungen von der ARGE bekam, weil sie einen Ein-Euro-Job gekündigt hatte. Die Behörde hätte die Frau besser über die Folgen aufklären müssen, urteilen die Richter.

Ein-Euro-Job gekündigt, Leistungen weg? So einfach geht das nicht, entscheiden die Kasseler Richter.

Ein-Euro-Job gekündigt, Leistungen weg? So einfach geht das nicht, entscheiden die Kasseler Richter.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat Langzeitarbeitslose besser vor einer Kürzung ihrer Hartz-IV-Leistungen geschützt. Eine solche Kürzung setzt voraus, dass die Hilfebedürftigen über die Folgen eines Pflichtverstoßes deutlich und konkret belehrt werden, urteilte das Gericht in Kassel. Damit gab es einer Arbeitslosen aus Nordrhein-Westfalen recht, die einen Ein-Euro-Job abgebrochen hatte.

Die für Hartz IV zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in Mettmann hatte mit der Frau eine so genannte Eingliederungsvereinbarung getroffen, wonach sie einen Euro-Job in einem diakonischen Kindergarten aufnehmen sollte. Das tat sie auch, aber als es Streit um ihren Urlaub gab, brach sie den Job wieder ab. Die ARGE reagierte drastisch und strich die Leistungen für drei Monate ganz.

Versäumnis der ARGE

Ob das generell zulässig sein kann, ließ das BSG offen. In dem verhandelten Fall wäre aber auch eine geringere Kürzung unzulässig gewesen, weil die Frau nicht ausreichend über die Folgen ihrer Weigerung aufgeklärt wurde. Eine solche Belehrung muss "konkret, verständlich, richtig und vollständig sein", forderten die Kasseler Richter. Dabei genüge es nicht, die gesetzlichen Vorgaben wiederzugeben; vielmehr sei es notwendig, diese "auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls" zu beziehen. Das aber habe die ARGE auch nach der Ankündigung der Frau, ohne eine Einigung über ihren Urlaub werde sie den Euro-Job abbrechen, nicht getan.

Zur Begründung der "strengen Anforderungen" an die Belehrung verwies das BSG auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV. Danach sei eine Kürzung der Grundsicherungsleistungen ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

Quelle: ntv.de, AFP

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