Verschärfung tritt bald in Kraft Bundesrat stimmt für neues Sexualstrafrecht
23.09.2016, 13:56 Uhr
"Nein" reicht nun aus, um als Opfer seine Zustimmung zu verweigern.
(Foto: dpa)
Der Bundesrat billigt die vom Bundestag beschlossene Gesetzesreform zum Sexualstrafrecht. Künftig macht sich also derjenige strafbar, der gegen den erkennbaren Willen einer Person sexuelle Handlungen verübt.
Es ist vor allem für Frauenrechtlerinnen ein großer Erfolg: Das vom Bundesrat gebilligte Sexualstrafrecht schreibt das Prinzip "Nein heißt Nein" fest. Bislang konnten viele Übergriffe, die als Vergewaltigung galten, nicht geahndet werden. Das neue Gesetz, das auch Strafen gegen "Grapscher" sowie bei Gruppen-Delikten vorsieht, kann nunmehr bald in Kraft treten.
Künftig kann eine sexuelle Handlung auch dann als Vergewaltigung gewertet werden, wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt. Wenn es durch Worte, Gesten oder etwa Weinen zum Ausdruck gebracht hat, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, sind die Voraussetzungen für eine strafbare Handlung erfüllt.
In dem neu gefassten Paragrafen 177 des Strafgesetzbuchs heißt es: "Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Straffällige Asylsuchende können schneller ausgewiesen werden
Im bisherigen Vergewaltigungsparagrafen wurde für eine Strafbarkeit vorausgesetzt, dass der Täter das Opfer etwa mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Sex nötigt - und sich das Opfer manifest dagegen wehrt. In der Praxis hat sich diese Vorschrift als zu eng erwiesen.
Der neu gefasste Paragraph 177 hat auch Folgen für Ausweisungsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz. Demnach soll eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe je nach Höhe der Strafe dazu führen, dass das Ausweisungsinteresse "besonders schwer" beziehungsweise "schwer" wiegt.
"Antanzen" steht auch unter Strafe
Als neuer Straftatbestand wird die sexuelle Belästigung im Paragrafen 184i des Strafgesetzbuchs eingeführt. Es richtet sich gegen die sogenannten Grapscher. Laut Gesetzesbegründung handelt demnach strafbar, "wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt". Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. In schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird, ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
Mit dem neu geschaffenen Paragrafen 184j sollen Taten geahndet werden, die aus einer Gruppe heraus begangen werden. Dabei geht es insbesondere um das "Antanzen", das oft zu Raub oder Diebstahl führt. Das Gesetz sieht hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Quelle: ntv.de, Jürgen Petzold, AFP