Politik

Arzneimittelneuordnungsgesetz Das Preismonopol fällt

Der Bundestag will mit dem Arzneimittelsparpaket das Preismonopol der Pharmaindustrie bei neuen Medikamenten brechen. Während die Hersteller bislang die Preise frei festlegen können, wird es künftig Preisverhandlungen mit den Krankenkassen geben. Allerdings muss zunächst der Nutzens eines neuen Medikamentes nachgewiesen werden.

Künftig soll häufiger die Frage gestellt werden: "Wem nützt das was?"

Künftig soll häufiger die Frage gestellt werden: "Wem nützt das was?"

(Foto: picture alliance / dpa)

Mit dem Arzneimittelneuordnungsgesetz will Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) die Kosten in diesem Bereich eindämmen. Sie sind 2009 um 5,3 Prozent gestiegen, und zwar um 1,5 Milliarden Euro auf gut 32 Milliarden Euro. Kurzfristig will Rösler mit dem Maßnahmenpaket 2011 in der Gesetzlichen Krankenversicherung 2,2 Milliarden Euro einsparen.

Bisher können die Pharmahersteller die Preise für neue Arzneimittel diktieren. Diese sogenannten innovativen Medikamente gelten daher als Kostentreiber - obwohl Kritiker bemängeln, dass vielfach kaum ein Zusatznutzen für Patienten belegt sei.

Pharmaunternehmen müssen künftig den Nutzen für alle neuen Arzneimittel nachweisen, damit die Krankenkassen bei Verschreibung durch den Arzt die Kosten übernehmen. Dafür müssen die Hersteller beim Gemeinsamen Bundesausschuss, dem unter anderem Ärzte und Krankenkassen angehören, ein Dossier vorlegen. Auf dessen Grundlage wird eine Nutzenbewertung erstellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Studien. Wird ein Zusatznutzen im Vergleich zu bereits auf dem Markt befindlichen Arzneimitteln nachgewiesen, treten die Krankenkassen in Preisverhandlungen mit dem jeweiligen Hersteller.

Arzneimittel, für die kein Zusatznutzen festgestellt wird, werden direkt in das Festbetragssystem überführt. Damit wird die Erstattung begrenzt auf den Preis vergleichbarer Medikamente.

Das pharmazeutische Unternehmen vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Medikaments in Direktverhandlungen einen Rabatt, der für alle Krankenkassen gilt. Erfolgt keine Einigung über die Höhe des Preises, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten. Diese setzt den Rabatt auf Basis internationaler Vergleichspreise fest. Neuartige Arzneimittel sollen von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die Hersteller sich weigern, Studien über einen Zusatznutzen der Präparate in Auftrag zu geben.

Quelle: ntv.de, ppo/dpa/AFP

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