Politik

Behinderung des BND-Ausschusses Karlsruhe rügt Regierung

Die Karlsruher Richter haben dem Parlament mit seinen Kontrollausschüssen den Rücken gestärkt.

Die Karlsruher Richter haben dem Parlament mit seinen Kontrollausschüssen den Rücken gestärkt.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Kontrollrechte des Bundestags gegenüber der Regierung deutlich gestärkt. Es erklärte die Behinderung des BND- Untersuchungsausschusses in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss für grundgesetzwidrig. Das Einschränken von Aussagegenehmigungen für Zeugen im Ausschuss sowie die teilweise Sperre von angeforderten Akten verletzten das Informations- und Untersuchungsrecht des Bundestags. Das Bundesverfassungsgericht gab einer Organklage von FDP, Grünen und Linksfraktion weitgehend statt.

Nach den Worten des Zweiten Senats hat das parlamentarische Kontrollrecht besonders großes Gewicht, wenn es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße oder vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung geht. Aussagebeschränkungen und die Sperre von Akten könnten nicht durch pauschale Hinweise auf den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" oder das "Staatswohl" gerechtfertigt werden. Die Regierung hätte dem Ausschuss "nachvollziehbar" darlegen müssen, warum bestimmte Beweismittel dem Ausschuss vorenthalten werden sollten.

Bundestag muss über Folgen entscheiden

Das Gericht beanstandete damit unter anderem die Aussagen von Außenminister Frank-Walter Steinmeier, Ex-Bundesinnenministers Otto Schily sowie Ernst Uhrlau, Chef des Bundesnachrichtendienstes (BND). Deren Weigerung, auf bestimmte Fragen des Ausschusses zu antworten, sei nicht hinreichend begründet worden. Ob die Entscheidung Auswirkungen auf die inzwischen abgeschlossene Arbeit des Ausschusses hat, muss der Bundestag entscheiden.

Steinmeier vor den BND-Untersuchungsausschuss im Dezember 2008.

Steinmeier vor den BND-Untersuchungsausschuss im Dezember 2008.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Die Kläger hatten sich gegen Behinderungen des im April 2006 eingesetzten Ausschusses gewandt, und zwar bei der Aufklärung der Verschleppung des Deutsch-Libanesen Khaled el Masri sowie der Entführung und bis 2006 dauernden Inhaftierung des in Bremen geborenen Türken Murat Kurnaz in Guantánamo. Außerdem ging es um die Entführung und Inhaftierung des deutsch-syrischen Islamisten Haydar Zammar in Damaskus.

Verweis auf "interne Willensbildung" reicht nicht

Nach den Worten des Zweiten Senats gehört die Befugnis, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments. Der Ausschuss dürfe frei von der Einwirkung anderer Staatsorgane entscheiden, welche Beweise er für erforderlich halte.

Zwar genieße der innerste Kern der Regierung - insbesondere die Erörterungen im Kabinett - hohen Schutz. Mit einem pauschalen Verweis auf die "interne Willensbildung" lässt sich laut Gericht aber eine Zurückhaltung von Informationen nicht rechtfertigen - sonst wäre eine parlamentarische Kontrolle unwirksam. Auch die sogenannte Präsidentenrunde, der die Nachrichtendienste, das Bundeskriminalamt sowie die Ressorts Innen, Verteidigung und Justiz angehören, ist laut Gericht nicht völlig tabu.

Nicht hinreichend begründet

Auch der allgemeine Verweis auf das "Staatswohl" reicht dem Beschluss zufolge nicht - zumal "das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist". Mitteilungen über Kontakte mit ausländischen Geheimdiensten seien dem Ausschuss nicht ohne weiteres wegen einer angeblichen Gefährdung des Staatswohls entzogen.

Im Fall Kurnaz, so das Gericht weiter, habe die Regierung nicht hinreichend begründet, warum dem Ausschuss die Einschätzungen US-amerikanischer Geheimdienste zu dessen Gefährlichkeit vorenthalten worden seien. Dass dadurch die künftige Zusammenarbeit beeinträchtigt sei, liege jedenfalls nicht auf der Hand.

Quelle: ntv.de, dpa

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