Ausnahmen im Grundgesetz Kein "Government Shutdown" in Deutschland
01.10.2013, 17:03 Uhr
Angela Merkel bliebe im Gegensatz zu Barack Obama auch im Haushalts-Notfall handlungsfähig.
(Foto: ASSOCIATED PRESS)
Die USA stehen kurz vor der Zahlungsunfähigkeit, weil Republikaner und Demokraten sich nicht auf einen gemeinsamen Etat einigen können. Die Verwaltung ist bereits lahmgelegt. In Deutschland wäre dies hingegen nicht möglich.
Die USA rufen den "Government Shutdown" aus, wegen des Haushaltsstreits werden staatliche Behörden kurzerhand geschlossen. In Deutschland wäre eine solche Zuspitzung nicht möglich. Das Grundgesetz gibt der Regierung in Haushaltsfragen größere Notbefugnisse. Zudem ist das gesamte politische System hierzulande anders aufgebaut.
Generell ist das Budgetrecht des Parlaments auch in Deutschland heilig. Es besagt, dass die Regierung und die von ihr geführte Verwaltung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Mehrheit der Volksvertreter im Bundestag keinen Cent ausgeben dürfen. Das ist ein zentraler Grundpfeiler der Demokratie: Es garantiert, dass das Parlament die vollständige Kontrolle über alle Handlungen des Staates hat.
Allerdings hat das Grundgesetz auch für den Notfall vorgesorgt: Falls der Bundestag bis zum Ende eines Rechnungsjahres kein neues Haushaltsgesetz verabschieden sollte, kann die Bundesregierung sich per Verordnung selbst dazu ermächtigen, alle laufenden Ausgaben weiterzuführen, bis das Parlament einen neuen Haushalt verabschiedet.
So steht es in Artikel 111 des Grundgesetzes. Wenn Steuern und sonstige Einnahmen nicht reichen, kann sie demnach zur "Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung" sogar eigenmächtig Schulden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des alten Budgetplans aufnehmen.
Artikel 111 GG sichert Kontinuität der staatlichen Aufgabenerfüllung
Artikel 111 GG legt im Einzelnen fest, dass die Regierung in einem solchen Fall weiterhin alle Ausgaben tätigen darf, um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen. Zudem darf sie Bauvorhaben, Beschaffungen oder Subventionen fortsetzen, sofern dafür im alten Haushaltsplan bereits Gelder bewilligt worden waren.
Die Regierung darf mithin alle Maßnahmen weiterführen, die der Bundestag bereits abgesegnet und für die er die benötigten finanziellen Mittel bereitgestellt hatte. Das garantiert die Kontinuität der staatlichen Aufgabenerfüllung. Artikel 111 GG verbietet es der Regierung aber, auf eigene Faust ohne Zustimmung des Bundestags neue Projekte auf den Weg zu bringen und zu finanzieren.
"Amerikanische Haushaltslähmung" in Deutschland kaum denkbar
Diese sogenannte vorläufige Haushaltsführung wird in Deutschland durchaus öfter angewandt. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein Krisensymptom, sondern um eine Folge der Bundestagswahlen, die meist im Herbst stattfinden. Weil Koalitionsverhandlungen und Regierungsbildung dauern können, verzögert sich die aufwändige Verabschiedung eines neuen Etats für den Bund bisweilen bis in das kommende Jahr, so dass die Regierung übergangsweise auf das Vorläufigkeits-Prinzip zurückgreifen muss. Zuletzt war dies nach der Bundestagswahl 2009 der Fall.
Dass ideologische Konflikte zwischen politischen Lagern eine solche "Haushaltslähmung" wie in den USA herbeiführen, ist in Deutschland kaum denkbar. Anders als in den USA, wo der Präsident als Regierungschef direkt vom Volk gewählt wird und damit eine Parlamentsmehrheit gegen sich haben kann, gilt hier ein parlamentarisches System: In ihm stellt die Parlamentsmehrheit die Regierung, beide stehen politisch auf derselben Seite.
Quelle: ntv.de, cri/Sebastian Bronst, AFP