Politik

Hintergrund Länderfinanzausgleich

Das sowohl im Grundgesetz als auch im Finanzausgleichsgesetz geregelte System des Länderfinanzausgleichs soll das Gefälle zwischen ärmeren und reicheren Bundesländern verringern.

Dieses System besteht aus drei Stufen: dem horizontalen Finanzausgleich zwischen "Geber-" und "Nehmerländern", der Begünstigung schwächerer Länder bei der Umsatzsteuerverteilung und ergänzenden Zuweisungen des Bundes.

Die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Hamburg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zahlten 1998 13,5 Mrd. DM in die gemeinsamen Kassen ein.

25 Prozent des Länderanteils vom Umsatzsteueraufkommen werden nach einem Schlüssel verteilt, der die ärmeren Länder begünstigt. Für den horizontalen Finanzausgleich wird ein bundesweiter Durchschnitt in der Finanzkraft errechnet.

Länder unterhalb dieses Durchschnitts profitieren von den Zahlungen der Länder, der bereits genannten Geberländer, die über diesem Wert liegen und werden auf mindestens 95 Prozent des Durchschnitts angehoben. Von den Überschüssen, die die "Geberländer" jenseits der 110 Prozent erzielen, gehen 80 Prozent in den Augleich.

Ausserdem wurden 1998 5,7 Mrd DM an “Fehlbetrags-Zuweisungen” verteilt, die die finanzschwachen Länder auf ein Finanzkraftniveau von 99,5 Prozent des Durchschnitts anhoben.

Der Länderfinanzausgleich ist Teil der in Artikel 106 und 107 des Grundgesetz geregelten Verteilung des Steueraufkommens. Zu den wichtigsten Einnahmequellen zählen die zur Hälfte den Ländern zufliessenden Erträge aus Einkommens- und Körperschaftssteuer.

Quelle: ntv.de

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