Politik

Kündigungsfristen werden verkürzt Mietreform - Viel ändert sich zugunsten der Mieter

Die Reform des Mietrechts, die am 1. September in Kraft getreten ist, sieht unter anderem eine Verkürzung der Kündigungsfristen, eine Begrenzung der Mieterhöhungen und eine Stärkung des Vergleichsmieten-Verfahrens vor. Die Neuregelungen gelten auch für bestehende Mietverträge, sofern in ihnen nicht konkret Gegenteiliges vereinbart worden ist.

Die Änderungen im Überblick

Betriebskosten: Sollen transparenter werden. Nach der Mietrechtsreform sind die Betriebskosten verbrauchsabhängig abzurechnen; es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Das soll energiebewusstes Verhalten belohnen und zugleich die Umwelt schonen. Außerdem muss der Vermieter die Betriebskosten künftig innerhalb eines Jahres abrechnen.

Kappungsgrenze: Sie wird auf 20 Prozent gesenkt. Bisher konnte der Vermieter die Miete in drei Jahren um 30 Prozent erhöhen. Vor allem mit Blick auf einkommensschwache Mieter in Ballungsgebieten soll diese Kappungsgrenze auf einheitlich 20 Prozent abgesenkt werden. Obergrenze bleibt immer die ortsübliche Vergleichsmiete.

Kündigungsfristen: Mieter und Vermieter werden nicht mehr gleich behandelt. Für die Mieter gilt künftig generell eine Frist von drei Monaten, für den Vermieter kann sie bis zu neun Monaten betragen. Damit soll den Mietern berufliche Mobilität erleichtert werden, aber auch ein kurzfristiger Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim. Bislang galt eine Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten für Mieter und Vermieter.

Vergleichsmieten-Verfahren: Es soll gestärkt werden. Dazu ist der "qualifizierte Mietspiegel" vorgesehen, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet wird. Er muss von der Gemeinde und den Interessenvertretungen von Mietern und Vermietern anerkannt werden.

Mietfolge: Das Recht, nach dem Tode des Mieters den Mietvertrag fortzusetzen, soll über Ehegatten und Familienangehörige ausgedehnt werden. Künftig sollen auch Personen einbezogen werden, die mit dem Mieter in einem "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" leben, also auch gleichgeschlechtliche Paare.

Rechte für Behinderte: Erstmals werden Rechte Behinderter ins Mietrecht aufgenommen. Sie können bei "berechtigtem Interesse" vom Vermieter die Genehmigung für bauliche Veränderungen auf eigene Kosten verlangen. Auch der Rückbau muss finanziell vom Mieter getragen werden.

Modernisierungsumlage: Nach wie vor kann der Vermieter die Modernisierungskosten an die Mieter weitergeben (elf Prozent). Die Modernisierung des Wohnraums diene der Erhaltung der Wohnqualität, sei ökonomisch und ökologisch sinnvoll, heißt es zur Begründung. Aus Gründen des Umweltschutzes sollen künftig alle Modernisierungsmaßnahmen, die zur "nachhaltigen Einsparung von Energie aller Art" führen, umlagefähig sein.

Quelle: ntv.de

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