Sterbehilfe Milderes Urteil im Fall Rolf Sigg
07.02.2001, 04:00 UhrDer Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig hat im Revisionsprozess um den Sterbehelfer Rolf Sigg gegen den Angeklagten entschieden. Die Richter bestätigten den Schuldspruch des Berliner Landgerichts, hoben allerdings die verhängte Geldstrafe auf.
Sigg war zuvor zu einer Geldstrafe von 8.400 DM verurteilt worden, weil er ein verbotenes Schlafmittel nach Deutschland eingeführt und einer unheilbar kranken Berlinerin überlassen hatte. Die Frau war Ärztin, litt an Multipler Sklerose und war kaum noch bewegungsfähig. Sie hatte das in Leitungswasser aufgelöste Gift eingenommen und war innerhalb weniger Minuten gestorben. Sigg verständigte anschließend selbst die Polizei.
Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus. Sigg habe durch das "Überlassen" des Mittels den Tod der Frau nicht leichtfertig verursacht und auch kein Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen.
Die Revision wies das Gericht dagegen zurück, da der Angeklagte weder ein Angehöriger der Schwerkranken gewesen sei, noch habe er sich in einer Notstandslage befunden. Die Richter werteten es jedoch als strafmildernd, dass die todkranke Ärztin das Medikament freiwillig und in Selbtverantwortlichkeit eingenommen habe.
Der 83-jährige evangelische Pfarrer ist Generalsekretär der Gesellschaft "EX International", die sich mit menschenwürdigem Sterben beschäftigt. Sigg hat nach eigenen Angaben etwa 380 Menschen beim Sterben begleitet. Sie mussten Mitglied des Vereins sein.
Berliner Richter: Hilfe im besten Sinne
Die Berliner Richter sahen seinerzeit die Straftatbestände der unerlaubten Einfuhr und des Überlassens von Betäubungsmitteln erfüllt. Im übrigen befand der Vorsitzende der 33. Großen Strafkammer, Sigg habe "im besten Sinne Hilfe geleistet ".
Gegen das Urteil hatten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung Revision eingelegt. Während Siggs Anwälte Freispruch für ihren Mandanten forderten, wollten die Ankläger auch eine Bestrafung wegen leichtfertiger Todesverursachung erreichen.
Quelle: ntv.de