Politik

Das ging nach hinten los Schutz vor Gentechnik bleibt

Der gesetzliche Schutz der herkömmlichen Landwirtschaft vor gentechnisch veränderten Pflanzen ist verfassungsgemäß. Das Gentechnikgesetz greift nicht unzulässig in die Berufsfreiheit von Gentechnik-Landwirten ein, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

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(Foto: picture alliance / dpa)

Das Bundesverfassungsgericht hat die strikten Vorschriften zum Anbau genveränderter Pflanzen gebilligt. Die Regelungen seien verfassungsgemäß, heißt es in einer Entscheidung der Karlsruher Richter. Geklagt hatte Sachsen-Anhalt bereits vor fünf Jahren gegen das Gentechnikgesetz der rot-grünen Bundesregierung.

Sowohl das Standortregister für Gentechnikfelder wie auch die weitreichende Haftungsregelung seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Danach müssen Gentechnik-Landwirte zahlen, wenn veränderte Pollen ein Nachbarfeld verunreinigen - und zwar unabhängig davon, ob sich der konkrete Verursacher nachweisen lässt (Az.: 1 BvF 2/05).

Damit ist ein Vorstoß Sachsen-Anhalts gescheitert, den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu erleichtern. Vielmehr setzten die Richter der Politik enge Grenzen: "Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht."

Der Naturschutzbund Nabu begrüßte das Urteil. Nabu-Präsident Olaf Tschimpke nannte die Entscheidung einen "Sieg für den Schutz von Mensch und Umwelt".

"Lebensgrundlagen schützen"

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, die Regierungen dürften es nicht bei einer einfachen Kosten-Nutzen-Rechnung belassen. Sie seien auch "in der Verantwortung, für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen". In seiner Entscheidung weist der Senat mehrfach darauf hin, dass die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens eingreife, und die Folgen wohl nur schwer wieder rückgängig zu machen seien. Deshalb müsse beim Aussäen und Vermarkten gentechnisch veränderter Produkte «größtmögliche Vorsorge» getroffen werden.

Dazu zählen die Richter auch das Standortregister, mit dem sich die Öffentlichkeit gezielt über die Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen informieren kann. Den Einwand, dass Gentechnik-Gegner die Felder dadurch schnell finden und zerstören könnten, ließen sie nicht gelten. Solche Aktionen habe es bereits vor dem Register gegeben; die Verfolgung dieser Straftaten sei Sache der Polizei.

Auch die sogenannte verschuldungsunabhängige Störerhaftung ist nach Auffassung des Gerichts angemessen. Demnach haften Gentechnik-Landwirte auch dann für Verunreinigungen auf benachbarten Feldern - etwa durch herumfliegende Pollen -, wenn sie alle Sorgfaltspflichten eingehalten haben. Die Haftungsregelung sei eine Grundlage für ein "verträgliches Nebeneinander konventioneller, ökologischer und mit dem Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden". Zudem garantiere diese Regelung, dass sowohl Landwirte als auch Verbraucher wirklich wählen könnten zwischen gentechnisch veränderten und naturbelassenen Produkten.

Quelle: ntv.de, hvo/dpa/rts

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