Europäischer Gerichtshof entscheidet Siedlungen kein Teil Israels
25.02.2010, 14:01 Uhr
Eine israelische Siedlung im Westjordanland.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Es ist ein Schlag gegen die israelische Siedlungspolitik: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gehören die besetzten Gebiete nicht zum Staat Israel. Damit gilt aber auch keine Zollfreiheit für die dort hergestellten Produkte.
Die besetzten Gebieten sind nicht Teil des Staates Israel und damit dürfen israelische Waren aus dem Westjordanland nicht zollfrei in die EU eingeführt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. In dem schon im Vorfeld des Urteils aufmerksam verfolgten Streit um Produkte der Marke "Soda Club" stärkte das Gericht damit die palästinensische Selbstverwaltung.
Im vorliegenden Fall ging es um "Soda-Club"-Trinkwassersprudler, die in der israelischen Siedlung Maale Adumim im Westjordanland hergestellt werden. Der israelische Produzent wollte sie zollfrei einführen und berief sich im Streit mit dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen auf entsprechende israelische Bescheinigungen. In diesen Papieren hatten die Behörden bestätigt, die Waren stammten aus einer Zone unter israelischer Zollzuständigkeit. Sie hatten jedoch keine näheren Auskünfte zur Frage gegeben, ob die Geräte in den besetzten Gebieten hergestellt worden seien. Der deutsche Zoll erkannte die Bescheinigungen nicht an.
Zollabkommen mit Israel und PLO
Wie mit den meisten Ländern des Mittelmeerraums hatte die EU mit Israel die Zollfreiheit von Einfuhren vereinbart, davon aber ausdrücklich Erzeugnisse aus israelischen Siedlungen im Westjordanland, dem Gazastreifen, Ost-Jerusalem und den Golanhöhen ausgenommen. 1997 schloss die EU mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) ein ähnliches Abkommen. Der Argumentation der Kläger, die Trinkwassersprudler seien nach einem der beiden Abkommen in jedem Fall zollfrei, schlossen sich die EU- Richter in Luxemburg nicht an. Wie mit den meisten Ländern des Mittelmeerraums hat die EU Zollabkommen mit Israel und im Jahr 1997 für das Westjordanland und den Gaza-Streifen auch mit der Palästinensischen Befreiungsbewegung (PLO) geschlossen. Die Einfuhr in die EU bleibt nach beiden Abkommen zollfrei.
Jedes der beiden Abkommen habe "einen eigenen räumlichen Geltungsbereich", entschied der EuGH. Das Abkommen mit Israel gelte für das Gebiet des Staates Israel. Die Erzeugnisse aus dem Westjordanland fielen daher "nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens mit Israel". Deshalb gebe es auch keine Zollfreiheit. Die israelischen Behörden hätten dann keine ausreichenden Angaben gemacht, um den tatsächlichen Ursprung der Waren feststellen zu können. Deswegen seien die EU-Behörden an entsprechende Bestätigungen der israelischen Stellen nicht gebunden.
Quelle: ntv.de, dpa/AFP