Politik

Urteil wegen Buback-Mord ist rechtskräftig Verena Becker scheitert mit Revision

Es bleibt bei der Verurteilung zu vier Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback. Die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker scheitert beim Bundesgerichtshof mit ihrer Revision. Ins Gefängnis muss sie aber wohl nicht.

Becker während des Prozesses in Stuttgart im Juni 2012.

Becker während des Prozesses in Stuttgart im Juni 2012.

(Foto: dpa)

Die wegen Beihilfe zum Buback-Mord zu vier Jahren Haft verurteilte Ex-Terroristin Verena Becker ist mit ihrer Revision zum Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts (OLG) gescheitert. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe habe die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger als unbegründet verworfen, teilte das Stuttgarter Gericht mit. Das Urteil sei frei von Rechtsfehlern und die Revision unbegründet, hieß es.

Becker war im Juli 2012 für schuldig befunden worden, das RAF-Kommando bei dem tödlichen Anschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und zwei seiner Begleiter 1977 psychisch unterstützt zu haben. Zweieinhalb Jahre ihrer Strafe gelten wegen einer früheren Haft von Becker bereits als verbüßt. Beckers Verteidiger kritisierten den Vorwurf der Beihilfe.

Formell hatte die Verteidigung Fehler bei der Beweiswürdigung und der Behandlung von Beweisanträgen gerügt. In die entgegengesetzte Richtung zielte die Revision der Nebenklage. Nebenklagevertreter Matthias Rätzlaff, der den Bruder des Ermordeten vertritt, ist der Auffassung, Becker hätte als Mittäterin verurteilt werden müssen.

Die 59-jährige Becker befindet sich derzeit auf freiem Fuß und wird es trotz der verworfenen Revision voraussichtlich auch bleiben: Weil Becker bei Berücksichtigung der anzurechnenden zweieinhalb Jahre und ihrer viermonatigen Untersuchungshaft bereits mehr als zwei Drittel der vierjährigen Haftstrafe verbüßt hat, könnte die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine positive Prognose für Becker. Die Argumente, die dafür sprechen, wie etwa ihre Abwendung von der RAF, hatte das OLG in seiner Urteilsbegründung dargelegt.

Quelle: ntv.de, mli/AFP/dpa

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