Dossier

Ab 1. Januar 2008 in Kraft Neue Überwachungsregeln

Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung und neue Regeln für die Überwachung der Telekommunikation treten zum 1. Januar in Kraft. Mit der Regelung wird eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und erweitert.

Vorratsdatenspeicherung

Gespeichert werden zahlreiche Verkehrsdaten, die Aufschluss über die Kommunikation von Bürgern geben. Dazu zählen
- Telefonnummern von Anrufer und Angerufenem
- Uhrzeit und Dauer der Gespräche
- bei Mobilfunkgesprächen die Orte von Anrufer und Angerufenem
- E-Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern
- Verbindungsdaten bei der Internetnutzung.

Betroffen von der Speicherung sind auch SMS- oder Multimedia-Nachrichten. Gespeichert werden grundsätzlich Verbindungsdaten und keine Inhalte der Kommunikation. So soll beim Internet nur der Zugang erfasst werden, nicht der Aufruf einzelner Seiten.

Zugriff haben Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn ein Richter-Beschluss vorliegt. Möglich ist der Zugriff bei Straftaten und erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Auch Geheimdienste wie der Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst sollen die Daten nutzen dürfen.

Telekommunikationsüberwachung

Der Katalog der nach Paragraf 100a der Strafprozessordnung (StPO) zulässigen Überwachung wird auf schwere Straftaten begrenzt. Gestrichen werden alle Straftaten, die mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aufgenommen werden weitere Straftaten: Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, schwere Steuerdelikte, Menschenhandel, Verbreitung von Kinderpornografie, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, gemeinschaftliche Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Verbreitung und Anwendung von Dopingmitteln sowie Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Grundrechtsschutz

Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen müssen von einem Richter angeordnet werden. Nach Abschluss der Maßnahmen sind die Betroffenen zu benachrichtigt. Sie erhalten nachträglichen Rechtsschutz. Alle Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen müssen sofort gelöscht werden, wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind.

Zeugnisverweigerungsrecht

Einen absoluten Schutz haben Strafverteidiger, Seelsorger und Abgeordnete. Andere Gruppen wie Ärzte, Journalisten und die übrigen Anwälte erhalten einen relativen Schutz. Maßnahmen gegen diese Gruppen sind nur nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Quelle: ntv.de

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