Dossier

Parteiausschlussverfahren Schärfste Sanktion

Ein Ausschlussverfahren ist die schärfste Sanktion gegen Mitglieder einer politischen Partei. Ein Politiker kann ausgeschlossen werden, wenn er sich parteischädigend verhält. Die entsprechenden Regelungen sind in den Organisationsstatuten der Parteien verankert. Jede Partei hat für ein solches Verfahren interne Schiedsgerichte, die nicht öffentlich tagen.

Ein Parteiausschlussverfahren ist laut Paragraf 35 des SPD-Statuts gegen Mitglieder einzuleiten, die sich "eines groben Verstoßes gegen Grundsätze der Partei schuldig" machen und wenn dadurch schwerer Schaden für die Partei entsteht. Gegen die Grundsätze der SPD verstößt zum Beispiel, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder "sich einer ehrlosen Haltung schuldig macht".

Laut SPD-Schiedsordnung kann ein Ausschlussantrag von jeder Parteigliederung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Betroffene ihr angehört. Die Vorwürfe gegen das Mitglied müssen schriftlich bei seinem Unterbezirk eingereicht werden. Zwischen der Einleitung des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung dürfen nicht länger als sechs Monate liegen.

Der Ausschluss eines Politikers aus einer großen Partei ist in Deutschland ein äußerst seltener Vorgang. Wegen einer als antisemitisch kritisierten Rede wurde der CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann 2004 aus der hessischen CDU ausgeschlossen. Seine Klage dagegen wurde in mehreren Instanzen abgewiesen. Die SPD schloss im Oktober 1996 den Berliner Abgeordneten Kurt Neumann aus der Partei aus, weil er bei seiner Kandidatur Verurteilungen wegen einer Steuersache und nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge verschwiegen hatte.

Quelle: ntv.de

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