Stichwort Unterbindungsgewahrsam
11.05.2007, 14:13 UhrMilitante Gegner des G8-Gipfels müssen damit rechnen, dass die Polizei sie in Unterbindungsgewahrsam nimmt und so aus dem Verkehr zieht. Mit diesem Schritt sollen drohende Gewalttaten verhindert werden - anders als bei der Untersuchungshaft im Strafverfahren geht es also nicht um die Ahndung schon begangener Straftaten. Es muss konkrete Anhaltspunkte für schwere Störungen geben -etwa die Aufforderung zu Gewalt. Bei Sportveranstaltungen müssen auch gewaltbereite Hooligans mit vorbeugendem Arrest rechnen.
Die Handhabe für den Unterbindungsgewahrsam bieten die Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder. Die mögliche Dauer des Polizeigewahrsams reicht bis zu zwei Wochen - etwa in Bayern und Baden-Württemberg. In Mecklenburg-Vorpommern, wo sich im Juni die wichtigsten politischen Führer der Welt treffen, sieht das "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" maximal zehn Tage vor. Wenn die polizeiliche Maßnahme nicht "unverzüglich" von einem Richter bestätigt wird, ist der Betroffene wieder freizulassen.
Vorreiter des Unterbindungsgewahrsams war Bayern, wo seit 1989 eine gesetzliche Regelung existiert. Als die Polizei beim Weltwirtschaftsgipfel 1992 in München etwa 500 Demonstranten für mehrere Tage in Gewahrsam nehmen wollte, machte ein Richter diese Absicht jedoch nach wenigen Stunden zunichte. In Niedersachsen waren die so genannten Chaostage im Jahr 1995 in Hannover Anlass zur gesetzlichen Regelung des Unterbindungsgewahrsams.
Quelle: ntv.de