Bewerbung eines Schwerbehinderten Abschreckende Einladung mit Konsequenzen
04.11.2014, 12:44 UhrStellenausschreibungen des öffentlichen Dienstes unterliegen strengen Auflagen. Erst recht, wenn sich ein behinderter Mensch bewirbt. Wird diesem bereits bei der Einladung zum Gespräch nahegelegt, dies besser nicht wahrzunehmen, wird es teuer.
Ein schwerbehinderter Bewerber, der zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen ist, aber gleichzeitig über die geringen Erfolgsaussichten seines Anliegens informiert wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: 1 Sa 13/14).
In dem verhandelten Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mann bei einem Landkreis auf die ausgeschriebene Stelle eines Projektmanagers beworben. In der Stellenausschreibung wurden unter anderem gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift gefordert. Der Mann bewarb sich, machte aber keine Angaben zu seinen Fremdsprachenkenntnissen. Hierauf teilte ihm der Landkreis mit, dass man ihm gerne die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch gebe. Wegen der geringen Erfolgsaussicht seiner Bewerbung und der weiten Anfahrt möge er aber mitteilen, ob er das Vorstellungsgespräch tatsächlich wünsche. Der Bewerber äußerte sich hierzu nicht und erschien auch zu dem Vorstellungsgespräch nicht. Stattdessen machte er nach der Ablehnung seiner Bewerbung eine Entschädigung wegen Benachteiligung geltend.
Mit Erfolg. Demnach verstößt die Verfahrensweise des Landkreises, dem Bewerber eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch anzukündigen, ihn aber auf die geringen Erfolgsaussichten seiner Bewerbung hinzuweisen, gegen die gesetzliche Verpflichtung schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nur wenn offensichtlich die fachliche Eignung fehlt, ist keine Berücksichtigung zu einem Vorstellungsgespräch erforderlich. Eine derart "abschreckende" Einladung begründet die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung, befand das Gericht.
So muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber auch dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser nach den Bewerbungsunterlagen nicht in die nähere Auswahl kommt. Denn der Bewerber soll die Möglichkeit bekommen, den Arbeitgeber von seinen Fähigkeiten zu überzeugen. Von einer fehlenden Eignung ist die Gemeinde im verhandelten Fall offensichtlich nicht ausgegangen. Ansonsten hätte sie den Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Quelle: ntv.de, awi