Betriebsversammlung Arbeitgeber zahlt Partyservice
30.04.2010, 11:18 Uhr
Es wäre auch ohne Häppchen gegangen, meint der Arbeitgeber.
(Foto: Claudia Hautumm, pixelio.de)
Wenn der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberuft, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten zu tragen. Dazu können auch die Ausgaben für einen Partyservice gehören. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Nach dem Gesetz sei er verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Das gilt aber nur für Kosten, die tatsächlich notwendig sind, unabhängig von ihrer Höhe (Az.: 3 TaBV 48/09).
Ein Arbeitgeber hatte sich geweigert, 232 Euro Kosten für einen Partyservice zu übernehmen, die im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung angefallen waren. Er meinte, die Ausgaben seien nicht notwendig gewesen.
Das LAG befand, der Arbeitgeber habe insoweit Recht, dass er nicht blind alle Kosten tragen müsse. Vielmehr sei der Betriebsrat zu sparsamem Haushalten verpflichtet. Auch noch so geringe Kosten müsse der Arbeitgeber nicht übernehmen, wenn sie sich als nicht notwendig erwiesen. Den vorliegenden Fall werteten die Richter als Grenzfall. Der Betriebsrat habe seinen Spielraum bis zur "äußersten Grenze" ausgeschöpft, aber noch nicht überschritten.
Quelle: ntv.de, dpa