Ratgeber

Schüler aufgepasstDas sollten Ferienarbeiter wissen

03.07.2022, 19:27 Uhr
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Wer Zeit in den Ferien hat .... (Foto: picture alliance / dpa)

Die Sommerferien stehen vor der Tür, und so mancher Schüler möchte sich in den sechs Wochen was dazuverdienen. Mit einem Ferienjob. Doch dabei gibt es so einiges zu beachten.

Nicht mehr lange, dann beginnen die Sommerferien in vielen Bundesländern. Viele Schüler nutzen die freie Zeit nicht nur zur Erholung, sondern suchen sich einen Job. Wer sich derart etwas dazuverdienen möchte, sollte vorab einiges beachten. Denn die genauen Bedingungen für Ferienarbeit regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die DGB Jugend gibt Tipps:

Vertrag

Auf jeden Fall sollte jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln.

Aufgaben

Bei einem Ferienjob muss es sich um eine leichte Tätigkeit handeln, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten. Auch mit Gefahrenstoffen zu hantieren oder im Akkord zu arbeiten, ist untersagt.

Arbeitszeiten

Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist Arbeiten eigentlich verboten. Wenn die Eltern aber zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Und für Jugendliche gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber trotzdem ist nicht alles erlaubt. Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, denn die sind in erster Linie zur Erholung da.

Pausen

Ebenso im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind die Ruhepausen für unter 18-Jährige. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Bezahlung & Steuern

Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobberinnen und Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 9,82 beziehungsweise 10,45 Euro (ab 1. Juli 2022) je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 48 Stunden im Monat gearbeitet werden.

Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz hingegen nicht. Hier sollte man die Lohnhöhe ganz genau im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird: Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 834 Euro brutto liegt. Dabei werden die Steuern normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt. Dafür benötigt der Arbeitgeber in jedem Fall die elektronische Lohnsteuerkarte – auch die erhält man beim Finanzamt.

Unfallversicherung

Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.

Quelle: ntv.de, awi