Ratgeber

Kind aus Spendersamen Ex-Freund muss Unterhalt zahlen

Ein Mann stimmt der künstlichen Befruchtung seiner Freundin zu. Es ist nicht sein Samen, aus dem das Kind entsteht, sondern der eines anderen. Als die Tochter da ist, sind die beiden schon nicht mehr zusammen. Doch Vertrag ist Vertrag, entscheidet der BGH.

Der Mann hatte das fremde Sperma beschafft. Später wollte er davon aber nichts mehr wissen.

Der Mann hatte das fremde Sperma beschafft. Später wollte er davon aber nichts mehr wissen.

(Foto: imago/Westend61)

Wenn ein zeugungsunfähiger Mann mit seiner Partnerin Kinder bekommen möchte, bleibt nur eine Möglichkeit: Fremdsperma. Wer der künstlichen Befruchtung zustimmt und sich bereiterklärt, für das Kind zu sorgen, muss später auch Unterhalt zahlen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Paar bei der Geburt verheiratet war oder ob Mann die Vaterschaft anerkennt, hat der BGH entschieden (Az.: XII ZR 99/14)

Der Fall ist außergewöhnlich, aber für zeugungsunfähige Männer mit Kinderwunsch durchaus von Bedeutung: Die Mutter und der beklagte Mann waren seit dem Jahr 2000 zusammen, lebten aber in getrennten Haushalten. Die Beziehung währte bis mindestens 2007, doch auch danach hatten die beiden offenbar noch intimen Kontakt. Nachdem der Kinderwunsch der Frau unerfüllt blieb, entschieden sich die beiden für eine künstliche Befruchtung. In der Arztpraxis versicherte der potentielle Vater schriftlich: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde". Er besorgte auch das nötige Fremdsperma. Beim dritten Versuch Anfang 2008 war die künstliche Befruchtung schließlich erfolgreich, im Oktober wurde die Tochter geboren.

Der Mann ließ sich zunächst als Vater gratulieren und posierte für Familienfotos, in den ersten drei Monaten überwies er auch Unterhalt. Doch dann stellte er die Zahlungen ein und wollte von seiner Vaterschaft nichts mehr wissen. Er sei weder der biologische Vater des Mädchens, noch der rechtliche. Deshalb müsse er auch nicht für das Kind aufkommen.

Unterschrift ist bindend

Schon in der Vorinstanz kam er mit dieser Argumentation aber nicht durch. Er habe die Elternschaft für das Kind zwar nicht durch einen Zeugungsakt übernommen, aber durch einen "Willensakt". Mit seiner Erklärung beim Arzt habe er zu Erkennen gegeben, dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle.

Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung: Nur durch die Einwilligung des Mannes sei das Kind gezeugt und geboren worden. "Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen", so das Gericht. Eine solche Erklärung könne im Übrigen auch "formfrei" abgegeben werden. Nach dem Urteil in höchster Instanz muss der Vater wider Willen jetzt mehr als 17.000 Euro Unterhalt für seine siebenjährige Tochter nachzahlen.

Zur Begründung verwies der BGH auch auf den reformierten Paragrafen 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es: "Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen."

Quelle: ntv.de, ino/AFP

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