Steuerfreier Bonus vom Chef Gutschein statt Gehaltserhöhung
17.05.2012, 12:00 UhrArbeitgeber, die ihren Angestellten etwas Gutes tun wollen, haben dafür viele Möglichkeiten. Mehr Geld ist nur eine davon. Sie könnten ihnen auch die Arbeitskleidung gratis überlassen, Warengutscheine überlassen oder die Weiterbildung finanzieren. Schlau angestellt, ist das steuerfrei.

Es muss nicht immer Bares sein.
Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Arbeitgeber können die Motivation ihrer Mitarbeiter auch mit Sachzuwendungen oder Gutscheinen steigern. Der Vorteil: Viele dieser Maßnahmen seien steuerfrei, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Voraussetzung sei, dass die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.
Mitarbeitern könne etwa berufstypische Arbeitsbekleidung unentgeltlich überlassen werden, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Allerdings dürfe der Angestellte die Kleidung nicht privat nutzen. Denn dann liege eine steuerpflichtige Sachleistung vor. Eine Weiterbildung, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, gelte ebenfalls als nicht zu versteuernde Sachleistung.
Arbeitnehmer können auch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie (teilweise) statt einer außertariflichen Lohnerhöhung Warengutscheine erhalten. Diese berechtigen zum Bezug einer bestimmten Sachleistung wie Benzin oder Bücher. Für Warengutscheine müssen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben abgeführt werden. Der Arbeitnehmer bekommt also den Bruttobetrag quasi netto ausgezahlt.
Auch Zuschüsse zur Kinderbetreuung kommen laut der Bundessteuerberaterkammer infrage. Damit diese Zuschüsse steuerfrei sind, müssten aber einige Kriterien erfüllt sein: Zum Beispiel dürften die Kinder noch nicht schulpflichtig sein. Auch müssten die Aufwendungen des Mitarbeiters im Originalbeleg zum Lohnkonto genommen werden. Wichtig sei jedoch, dass diese Leistung zusätzlich erfolge, also anstelle einer Gehaltserhöhung geleistet werde.
Bis zu 500 Euro im Jahr könnten zudem für Aktivitäten gezahlt werden, die sich inhaltlich auf die Verbesserung des Ernährungsverhaltens, der Bewegungsgewohnheiten, der Stressbewältigung und der Suchtprävention beziehen. Reine Mitgliedschaften in Sportvereinen oder -studios fielen nicht unter diese Regelung.
Quelle: ntv.de, dpa