Ratgeber

Hoffnung auf "Entdeckung" reicht nicht Hobbyautor kriegt kein Geld vom Finanzamt

Neue Autoren können ihre Manuskripte an renommierte Verlage schicken und hoffen, entdeckt zu werden. Sie können aber auch einen Verlag dafür bezahlen, dass er ihr Buch druckt. Nur brauchen sie dann nicht damit zu rechnen, dass das Finanzamt sie ernst nimmt.

Der Kläger hatte ein Buch mit Kurzgeschichten veröffentlicht.

Der Kläger hatte ein Buch mit Kurzgeschichten veröffentlicht.

(Foto: picture alliance / dpa)

Ein Hobbyautor kann seine Verluste bei Buchveröffentlichungen zunächst nicht von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-P falz entschieden. Der Kläger, ein Logopäde, wollte über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt Geld zurückbekommen, das er in den Aufbau einer Existenz als Buchautor gesteckt hatte.

Zu seinen Aufwendungen gehörten unter anderem Publikationskosten, Fahrtkosten und die Kosten für ein Arbeitszimmer. In drei Jahren kamen so rund 11.000 Euro zusammen, Einnahmen gab es keine. Als die Behörde die Verluste nicht anerkennen wollte, klagte der Mann, der seine Autorentätigkeit in der Zwischenzeit aufgegeben hatte. Doch das Gericht gab nun dem Finanzamt recht.

Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt entdeckt zu werden, reicht nach Ansicht der Richter nicht für eine steuerliche Anrechnung. Vielmehr hätte der Kläger seine Gewinnerzielungsabsicht deutlicher machen und ein schlüssiges Geschäftskonzept vorlegen müssen. Gegen das Urteil ist Berufung möglich (Az.: 2 K 1409/12).

Nach Angaben des Gerichts hatte der Mann unter anderem mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen und einen Druckkostenzuschuss von mehr als 4800 Euro bezahlt. Allein um die wieder hereinzuholen, hätte der Kläger mehr als 1000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Das sei bei einem Erstlingswerk sehr unrealistisch, zumal sich der Verlag nicht um einen ernsthaften Vertrieb der Werke kümmere. Diese Tatsache deute genauso wie das Thema des Buchs daraufhin, dass der angehende Autor "private Interessen und Neigungen" statt beruflicher Absichten verfolge, begründeten die Richter ihre Entscheidung. 

Quelle: ntv.de, ino/dpa

Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen