Scheidung von Ukrainerin Kein "deutscher" Unterhalt fällig
01.03.2013, 10:57 Uhr1990 kommt eine Frau aus der Ukraine zum Heiraten nach Deutschland. Zwölf Jahre später folgt die Scheidung. Obwohl die Frau inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit hat, werden die Unterhaltszahlungen nach ukrainischen Verhältnissen berechnet.

Wird eine kinderlose Ehe geschieden, kann der Unterhalt zeitlich begrenzt werden.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wenn eine Ausländerin erst zur Eheschließung nach Deutschland übersiedelt, kann das im Falle einer späteren Scheidung für die Unterhaltsregelung entscheidend sein. Maßgebend sind dann nämlich nicht die Verhältnisse, in denen die Frau in Deutschland gelebt hat, sondern die hypothetischen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten in der einstige n Heimat. Das gilt auch dann, wenn der Vergleich mit der dortigen Lebenslage bedeutend schlechter ausfallen sollte, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. XII ZR 39/10).
Im verhandelten Fall war eine Frau aus der Ukraine 1990 nach Deutschland gekommen, um einen deutschen Mann zu heiraten. Sie hatte zuvor als Sekretärin gearbeitet. Zwölf Jahre später ließ sich das kinderlose Paar scheiden. Bei den Unterhaltsverhandlungen verlangte die Frau eine Fortschreibung des während der gemeinsamen Jahre in Deutschland gewohnten hohen Lebensstandards. Alles andere liefe auf einen gesetzwidrigen ehebedingten Nachteil hinaus. Schließlich sei sie durch die ihr mit der Ehe zugewiesene Rolle als Hausfrau darin gehindert worden, sich durch Fortbildung oder Umschulung für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. So habe sie sich kein eigenes berufliches Standbein in der neuen Heimat schaffen können.
Dem wollten Deutschlands oberste Bundesrichter jedoch nicht folgen. Die ehebedingten Nachteile könnten nicht nach den deutschen Lebens- und Einkommensverhältnissen bemessen werden. Schließlich lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte ohne die Eheschließung die Möglichkeit gehabt hätte, nach Deutschland zu ziehen. Dass die im Ausland absolvierte Berufsausbildung in Deutschland nicht verwertbar sei, könne nicht auf die Ehe zurückgeführt werden. Zudem hätte die Frau nach der Scheidung wieder in die Ukraine zurückkehren und dort wieder als Sekretärin arbeiten können. Dabei wären ihr die während der Ehe erworbenen Deutschkenntnisse von Nutzen.
Quelle: ntv.de, ino