Ratgeber

Betriebsrat handelt eigenmächtig Keine Kündigung wegen Urlaubsantritt

Der Arbeit darf man nicht unentschuldigt fernbleiben. Grundsätzlich sind auch unbezahlten Urlaubstage zuvor vom Arbeitgeber zu genehmigen. Bleibt diese aus, drohen dem Arbeitnehmer unangenehmen Konsequenzen. Eigentlich.

Die Anforderungen für die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung sind sehr hoch.

Die Anforderungen für die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung sind sehr hoch.

(Foto: dpa)

Ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Dies hat Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf entschieden (Az. 10 BV 253/15).

In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, dem Betriebsratsvorsitzenden, fristlos gekündigt, da dieser einen Urlaub zwecks Besuchs einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme eigenmächtig angetreten hatte. Er tat dies, obwohl die Bewilligung vorher mehrfach ausdrücklich von dem zuständigen Personalleiter wegen dringend zu erledigender Aufgaben und aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens abgelehnt wurde. Als der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmte, begehrte der Arbeitgeber vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Zudem beantragte der Arbeitgeber den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat, da dieser quasi "im Alleingang" immer wieder die ihm in seiner Funktion zustehenden Beteiligungsrechte missbräuchlich ausnutze.

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat argumentierten hingegen, ein Mitglied der Geschäftsleitung habe den Urlaub vorab bewilligt. Der Vorsitzende könne zudem die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Ein Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium komme nicht in Betracht, da nicht er persönlich, sondern der Betriebsrat als solcher die Entscheidungen treffe.

Das ArbG hat die Klage des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Demnach ist der eigenmächtige Urlaubsantritt allerdings eine Pflichtverletzung. Aufgrund der weiter erforderlichen Interessenabwägung genüge er aber ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden ist zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei, es keine Abmahnung gegeben habe und die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch seien, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.

Der geltend gemachte Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheitere daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen jeweils vom gesamten Betriebsrat beschlossen worden seien, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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