Kaum Datenschutz für Monsterjäger "Pokémon Go"-Entwickler abgemahnt
20.07.2016, 14:52 Uhr
Wer liest vor der Monsterjagd schon das Kleingedruckte?
(Foto: dpa)
Wer sich in den letzten Tagen die "Pokémon Go"-App aufs Handy geholt hat, wird wohl kaum die umfangreichen Nutzungsbedingungen studiert haben. Verbraucherschützer haben sich das Kleingedruckte nun genauer durchgelesen und sehen reichlich Nachbesserungsbedarf.
Deutsche Verbraucherschützer haben Niantic Labs abgemahnt, die kalifornische Entwicklerfirma der Smartphone-App "Pokémon Go". Die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des Spiels sind dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Dorn im Auge. Insgesamt geht es um 15 Klauseln, sie laut vzbv mit deutschen Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards nicht vereinbar seien.
Die Verbraucherschützer stören sich unter anderem daran, dass sich die Nutzer der App mit einem Google-Konto oder einem "Pokémon-Trainer"-Profil anmelden und ihre Standortdaten freigeben müssen. Anonymes Spielen sei damit praktisch unmöglich. Das Spielerlebnis wäre allerdings auch sehr eingeschränkt, wenn der Aufenthaltsort des Nutzers nicht übermittelt würde. Es geht bei der App darum, virtuelle "Pokémon"-Monster zu fangen, die sich an verschiedenen Orten in der realen Welt verstecken. Läuft die App den ganzen Tag im Hinergrund, lässt sich ein detailliertes Bewegungsprofil erstellen. Die gesammelten Daten darf Niatic speichern und an Dritte weitergeben. Das können private Unternehmen sein, aber auch Regierungsbehörden.
Kritisch sehen die Verbraucherschützer auch die einseitige Vertragsgestaltung. Niantic kann den Vertrag mit einem Nutzer jederzeit abändern oder Dienste ganz einstellen. Davon wären auch In-App-Käufe mit echtem Geld betroffen. Eine Rückerstattung ist nämlich ausgeschlossen. Außerdem enthielten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Anwendung solle kalifornisches Recht gelten - wer nicht rechtzeitig widerspreche, müsse bei Streitigkeiten folglich ein Schiedsgericht in den USA anrufen, moniert der vzbv.
"In Deutschland gelten deutsche Standards"
Auch die Datenschutzerklärung verletze deutsches Recht etwa durch schwer verständliche oder zu weitreichende Einwilligungserklärungen. So könnten personenbezogene Daten nach Ermessen von Niantic unter anderem an private Dritte weitergegeben werden, kritisieren die Verbraucherschützer. "Wer in Deutschland Geschäfte machen will, muss sich auch an die hier geltenden Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards halten. Da sehen wir in den Geschäftsbedingungen von Pokémon Go noch erheblichen Nachholbedarf", meint Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.
Niantic Labs hat nun bis zum 9. August 2016 Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Bestimmungen zu ändern. Die beanstandeten Klauseln dürften dann in Deutschland nicht mehr verwendet werden. Ansonsten wollen die Verbraucherschützer eine Klage prüfen.
Quelle: ntv.de, ino