Bis zu 100.000 Euro Bußgeld Schnitt-Verbot ab 1. März: Das gilt nun im Garten
01.03.2024, 10:34 Uhr Artikel anhören
Erlaubt sind jetzt nur noch sogenannte Pflege- und Formschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen begrenzen.
(Foto: imago images/McPHOTO)
Das Frühjahr ist die Zeit, in der sich Gärtner verstärkt ihren Sträuchern und Bäumen widmen. Doch ab dem neuen Monat darf nur noch mit Zurückhaltung zugelangt werden. Andernfalls droht ein saftiges Bußgeld.
Hecken, Sträucher - inklusive Obststräuchern, Gebüschen und sogenannten linearen Strauchbepflanzungen - auch lebende Zäune genannt - dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht geschnitten werden. Auch im privaten Garten nicht. Gut zu wissen: Als Hecke gelten auch Rankpflanzen an Zäunen, Mauern oder Gebäuden.
Denn Wildtiere brauchen in ihrer Haupt-Fortpflanzungszeit Schutz. Darauf weist die Tierschutzorganisation "Aktion Tier" hin. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist damit das Heckenschneiden und Bäumefällen verboten. Erlaubt sind dann nur noch "schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen".
Warum ist das so wichtig? Vor allem Vögel, Eichhörnchen, Baummarder und Igel nutzen die Pflanzen als Unterschlupf und Brutstätte. Früchte dienen Tieren als Nahrung, Insekten ziehen aus den Blüten Nektar.
Totholz und Co.: Das ist noch möglich
Erlaubt ist hingegen, den Zuwachs des Vorjahres zu entfernen. Auch leichte Formschnitte darf man noch vornehmen und Totholz entfernen. Es sei denn, in den Ästen oder im Gebüsch befinden sich Nester, Eichhörnchenkobel oder Igelunterschlupfe. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert empfindliche Strafen. Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland und Hecke droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.
Die Höhe des Bußgeldes variiert und orientiert sich auch an der Menge der gestutzten Gehölze. Besonders hoch fallen die Geldstrafen aus, wenn die beschnittenen Hecken, Sträucher und Bäume in einem Naturschutzgebiet liegen. Das gilt zwar selten für private Gärten, aber sie können an solche geschützten Zonen grenzen. So erhebt das Land Mecklenburg-Vorpommern etwa bis zu 100.000 Euro Bußgeld bei Schädigung von mehr als 100 Metern Hecke in einem besonders geschützten Bereich.
Die meisten Bundesländer langen aber weniger drastisch zu und setzen einen Betrag zwischen 50 und 15.000 Euro an. Am Ende ist es aber immer eine Einzelfallentscheidung, wie hoch das Bußgeld tatsächlich ausfällt.
Ausnahmen gibt es, wenn eine Genehmigung vom zuständigen Umweltamt vorliegt. Bäume im Haus- oder Kleingarten dürfen theoretisch das ganze Jahr über gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Wichtig: Gartenbesitzer oder mit der Fällung beauftragte Firmen müssen aber auch hier zuvor sicherstellen, dass sich keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten von Tieren darin befinden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa