Rausschmiss oder AufladezwangTelekom kündigt Wenig-Nutzern
Wer sein Mobiltelefon nicht oft nutzt, greift zur Prepaid-Karte. Sie verspricht Erreichbarkeit ohne Grundgebühr. Das spült allerdings wenig Geld in die Kasse. Die Telekom droht jetzt mit Vertragskündigungen.
Prepaid-Kunden der Deutschen Telekom erhalten derzeit Schreiben, worin der Mobilfunkanbieter auffordert, die Prepaid-Karte aufzuladen. Andernfalls werde der Vertrag gekündigt. Diese Friss-oder-Stirb-Ankündigung entbehre jedoch einer Rechtsgrundlage in den eigenen AGB. Darauf weist die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hin.
"In den AGB der Telekom lässt sich kein Anhaltspunkt für einen solchen Schritt entdecken," so Boris Wita von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Darin heißt es vielmehr, dass der Vertrag nach Freischaltung der SIM-Karte auf unbestimmte Zeit läuft. Auch nach einem zwanzig-minütigem Gespräch mit der Hotline der Telekom konnte keine Klausel zur Rechtfertigung genannt werden. Ein von der Telekom angekündigter Rückruf unterblieb.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind hiervon offensichtlich auch Kunden betroffen, die noch ausreichend Guthaben auf der Prepaid-Karte haben, längere Zeit aber nicht telefoniert haben. Ein Grund hierfür könnte beispielsweise sein, dass der Prepaid-Vertrag für ein Notfall-Handy genutzt wird.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt gekündigten Kunden, auf die Erstattung des noch nicht verbrauchten Guthabens zu pochen. Das Oberlandesgericht Köln hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass das Restguthaben auch von bereits abgelaufenen Karten zu erstatten ist.
Reaktion der Telekom
Die Telekom bestreitet die Sachlage und weist gegenüber n-tv.de darauf hin, dass in den AGB verankert ist, dass das Vertragsverhältnis durch den Kunden ohne Einhaltung einer Frist und durch die Telekom mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Darüber hinaus sei es im Mobilfunkmarkt gängige Praxis, dass Prepaid-Karten ausgebucht würden, die mindestens zwei Jahre nicht aufgeladen wurden und drei Monate nicht aktiv waren.
Auch dass die Verbraucherzentrale unterschwellig darauf hinweise, dass man auf die Erstattung des Guthabens pochen solle, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei klar definiert, dass Kunden das Restguthaben bei Beendigung des Vertrags erstattet bekommen.