Wer einmal lügt ... Vorbestrafter bekommt keine Umschulung
27.05.2015, 18:47 UhrArbeitslose können sich vom Jobcenter eine Umschulung bezahlen lassen. Es sollten aber auch gewisse Chancen bestehen, dass der Geförderte im neuen Beruf erfolgreich ist. Wer sich aufgrund seines Vorstrafenregisters als unzuverlässig erweist, hat schlechte Karten,

Ob Jobcenter Weiterbildungsmaßnahmen bewilligen, hängt auch von deren Finanzlage ab.
(Foto: picture alliance / dpa)
Arbeitsagenturen müssen Arbeitslosen mit Vorstrafe keine Umschulung gewähren. Das hat das Dortmunder Sozialgericht im Fall eines wegen gewerbsmäßigen Internetbetrugs verurteilten Mannes entschieden. Wie das Jobcenter war auch das Gericht der Ansicht, der Mann könne nicht dauerhaft in den neuen Beruf eingegliedert werden.
Der spätere Kläger – ein gelernter Kfz-Mechaniker – hatte im Internet nicht vorhandene Ware angeboten. Im August 2014 wurde er deshalb zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zeitgleich beantragte der Mann eine Umschulung zum Automobilkaufmann. Doch das Jobcenter lehnte ab, weil der Vorbestrafte nicht für eine Umschulung im kaufmännischen Bereich geeignet sei.
Das Gericht gab der Behörde nun recht. Der Mann werde wegen seiner Verurteilung in seinem Umschulungsberuf voraussichtlich keine dauerhafte Anstellung finden, begründeten die Richter ihren Beschluss. Er müsse seine Vorstrafe schließlich auf Nachfrage potenziellen Arbeitgebern angeben. Und die würden wahrscheinlich negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit als Automobilkaufmann ziehen. Zudem stehe die Vorstrafe auch im polizeilichen Führungszeugnis - wie bereits frühere Verurteilungen (Az.: Do E 940 -710).
Grundsätzlich können sich Arbeitslose, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Weiterbildungsmaßnahmen finanzieren lassen. Dafür stellt das Jobcenter einen sogenannten Bildungsgutschein aus. Einen Anspruch auf Umschulung haben die Betroffenen aber nicht, die Entscheidung hängt vom jeweiligen Sachbearbeiter ab.
Quelle: ntv.de, ino/dpa