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Dienstleister beauftragt? Wintercheck fürs Haus: Diese Arbeiten lohnen sich steuerlich

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Weg mit den Blättern: Wer für solche Arbeiten rund ums Haus einen Dienstleister beauftragt, kann steuerlich profitieren.

Weg mit den Blättern: Wer für solche Arbeiten rund ums Haus einen Dienstleister beauftragt, kann steuerlich profitieren.

(Foto: istockphoto.com)

Rückschnitt, Laubentsorgung und Co.: Wer Haus und Garten von Profis winterfest machen lässt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Wie das funktioniert.

Wenn die Tage kürzer werden, ist es Zeit, Haus und Garten winterfest zu machen. Diese Arbeiten sind nicht nur sinnvoll, sondern können auch steuerliche Vorteile mit sich bringen - vorausgesetzt, sie werden von einem Dienstleister erledigt.

Typische Herbstaufgaben im Garten sind das Entfernen von Laub, der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern oder die Rasenpflege. "Beauftragt man damit einen Gärtner, erkennt das Finanzamt die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen an", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. "Bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal jedoch 4000 Euro im Jahr, können so direkt von der Steuerschuld abgezogen werden."

Auch rund ums Haus stehen in der dunklen Jahreszeit oft wichtige Wartungsarbeiten an - zum Beispiel die Reinigung der Dachrinnen, kleine Ausbesserungen am Dach oder das Abdichten von Fenstern. Dafür anfallende Kosten zählen zu den Handwerkerleistungen. "Hier lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten absetzen, maximal 1200 Euro pro Jahr." Gleiches gilt für die Wartung der Heizungsanlage oder den Besuch des Schornsteinfegers.

Kosten mitunter sogar vollständig absetzbar

Regelmäßig anfallende Gartenarbeiten, die mit der Haushaltsführung in Verbindung stehen, gelten ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen etwa das Rasenmähen, das Heckenschneiden, die Unkrautentfernung oder die Bewässerung. Aufwendigere Maßnahmen, die über die regelmäßige Gartenpflege hinausgehen, zählen zu den Handwerkerleistungen. Dazu gehören etwa die Neuanlage von Beeten oder Rasenflächen, Pflasterarbeiten für Wege oder Terrassen und die Errichtung von Zäunen oder Gartenmauern. Auch diese sind zu 20 Prozent bis maximal 4000 Euro absetzbar.

Wer zusätzlich einen Reinigungsservice für Fenster oder Teppiche bucht, kann diese Ausgaben ebenfalls steuerlich geltend machen. Wichtig ist: Es zählen nur die Arbeitskosten, nicht die Materialien - die Rechnung muss diese Posten also gesondert ausweisen. "Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an", erklärt Karbe-Geßler.

Besonders attraktiv: Bei vermieteten Immobilien sind all diese Kosten sogar in voller Höhe absetzbar. Denn in diesem Fall zählen sie nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, sondern zu den Werbungskosten.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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